Was gilt es dabei zu beachten?
Verträge binden die Vertragsparteien. Dies gilt auch für den Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig den Inhalt des Vertrages abändern. Hierzu bedarf es vielmehr der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Die einzige Möglichkeit, den Inhalt eines bestehenden Arbeitsvertrages ohne diese Zustimmung abzuändern, besteht in dem Ausspruch einer Änderungskündigung. Dabei handelt es sich um eine Kündigung mit dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Die Änderungskündigung ist eine »echte« Kündigung und bedarf daher zur Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 623 BGB.
Wird einem Arbeitnehmer gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen, so hat er drei verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Die erste besteht in der Annahme des Angebots zum Abschluß des geänderten Arbeitsvertrages. Die neuen Arbeitsbedingungen decken sich dann mit dem alten Arbeitsvertrag bis auf die geänderten Punkte. Demnach ist z.B. die Betriebszugehörigkeit nicht erst ab der Geltung der neuen Bedingungen, sondern vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme aufgrund des ersten Vertrages zu bestimmen.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Annahme des Angebots unter Vorbehalt (§2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz– KSchG). Das heißt, daß der Arbeitnehmer das Angebot annimmt, sich aber vorbehält, die Rechtmäßigkeit der Abänderungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit der Annahme unter Vorbehalt gelten bis zur abändernden gerichtlichen Entscheidung die neuen Arbeitsbedingungen. Die Kündigung ist mit der fristgerechten Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt vom Tisch. Es geht im Prozeß nunmehr nur noch um die Änderung der Arbeitsbedingungen.
Schließlich kann der Arbeitnehmer das Angebot ablehnen. Bei dieser Variante ist die angebotene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Arbeitsbedingungen vom Tisch. Es geht nur noch darum, ob die Kündigung wirksam ist. Entweder ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet oder es besteht zu den alten Bedingungen fort. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall zur Weiterverfolgung seiner Rechte rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben müssen.
Zitiert nach: Martin Bechert: Änderung des Arbeitsvertrags, in: Junge Welt, 10.08.2010
(Martin Bechert ist Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Jungen Welt.
Danke für solche Basis-Informationen!
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