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Montag, 10. Januar 2022

Was ändert sich 2022?

Neuerungen für Beschäftigte, Versicherte und Leistungsempfänger*innen


Auch 2022 gibt es wieder einige Änderungen, die Arbeitnehmer*innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen. Einige sind bereits sicher, andere wurden im Koalitionsvertrag festgehalten. Dass der gesetzliche Mindestlohn in diesem Jahr sogar zwei mal steigt, steht aber bereits fest. Was sich sonst noch ändert und was Sie künftig beachten müssen, haben wir in einem Überblick zusammengestellt.


Der Mindestlohn steigt

2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Im Koalitionsvertrag sind künftig sogar 12 Euro vorgesehen. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde. 


Die Mindestausbildungsvergütung steigt

Die Mindestvergütung ist seit 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Auszubildende erhalten 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.

Freitag, 19. November 2021

Information des Münchner Betriebsrats

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

an dieser Stelle möchten wir Euch kurz und kompakt über wichtige Themen informieren, mit denen wir uns beschäftigen.


Kurzarbeit:

Die Geschäftsführung möchte die bis 31. Dezember geltende Vereinbarung zur Kurzarbeit bis voraussichtlich Ende März 2022 verlängern.

 

Wir wissen: 1 ½ Jahre Kurzarbeit haben viele von Euch in eine schwierige finanzielle Lage gebracht.

Deshalb werden wir als Betriebsrat in Eurem Interesse wieder genau prüfen, unter welchen Bedingungen wir einer Wiederaufnahme der Kurzarbeit zustimmen könnten. Weitere finanzielle Einbußen gälte es so weit als möglich abzumildern.

 

Prüfung der Personaleinsatzpläne:

Der Betriebsrat hat auch während der Kurzarbeit unter stark erschwerten Bedingungen sorgfältig Monat für Monat Eure Arbeitspläne überprüft. Ins-besondere haben wir darauf geachtet, dass Eure Ansprüche auf eine Mindeststundenzahl in der Kurzarbeit erfüllt werden.

Wie gewohnt haben wir zudem bei Nichtberücksichtigung Eurer Arbeits-zeitwünschen bei den Planer*innen darauf hingewirkt, dass die Pläne in Eurem Sinn geändert werden.

Wichtig: Bitte kontrolliert regelmäßig Eure monatlichen Stundenabrechnungen auf ihre Richtigkeit hin. Uns ist aufgefallen, dass es eine größere Zahl von Kolleg*innen gibt, die zu viel ins Minus gearbeitet haben.

 

Bei Fragen im Zusammenhang mit den Abrechnungen wendet Euch an den Betriebsrat!

 

Jubiläumsgratifikationen:

Die von Hugendubel Mitte des Jahres einseitig vorgenommen Änderungen bei den Jubiläumsgratifikationen bedeuten für einen Teil von Euch eine nicht unerhebliche Verschlechterung.

 

Auf Intervention des Betriebsrats hin hat die Geschäftsleitung zugesichert, die finanzielle Benachteiligung für die Betroffenen auszugleichen.

 

Sollten Unklarheiten darüber bestehen, welche Ansprüche Ihr bei Jubiläen habt, beraten wir Euch gerne!

 

 

Viele Grüße

Ihr/Euer Münchner Betriebsrat

 

Donnerstag, 10. Juni 2021

Hugendubel unter Palmen

 Große aufblasbare Palme 147 cm

 

 Wie die Infoblog-Redaktion aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen erfahren hat, werden bei Hugendubel jetzt für eine fünfstellige Summe Deko-Palmen angeschafft. Keinen Cent für die Beschäftigten, aber zigtausend Euro für Plastikkram aus Taiwan:           man muss eben Prioritäten setzen.

 

 

 

Montag, 7. Juni 2021

Hugendubel in der Corona-Pandemie (3)

Teil 3:   Betriebsratsarbeit 

 

Wie wir im ersten Teil dieser Artikel-Serie zum Thema Gesundheitsschutz berichtet haben, verweigerte Hugendubel den Betriebsräten Informations- und Kontrollrechte, die erst nach Androhung juristischer Schritte durchgesetzt werden konnten.

Leider war das nicht der einzige Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz, das eine "vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung vorsieht. Hugendubel versuchte noch viel rigoroser die Betriebsarbeit zu behindern. 

Laut Betriebsverfassungsgesetz § 37, Absatz 2 sind "Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien", anders ausgedrückt, Betriebsratsarbeit hat vorrangig innerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen und das betroffene Betriebsratsmitglied ist hierfür vom Arbeitgeber - ohne Gehaltseinbußen - freizustellen.

Im § 37, Absatz 3 ist geregelt, daß wenn "Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen (ist), das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (hat). Es entsteht somit ein Freizeitausgleichsanspruch."

Mitglieder eines Betriebsratsgremiums sollen also durch ihre Tätigkeit weder bevorteilt noch benachteiligt werden.

Und was macht Hugendubel?