Donnerstag, 22. September 2022

Neue Corona-Schutzregelungen ab dem 1. Oktober 2022

Der Bundesrat hat am 16.9. weiteren Corona-Schutzregelungen zugestimmt. Außerdem gilt eine neue SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung welche am 1.10.22 in Kraft tritt und bis zum 7.04.2023 gilt. 

Ebenfalls für die Arbeitsbedingungen in den Betrieben relevant sind die Regelungen welche in der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirkende Maßnahmen (EnSikuMaV) zum 1.09.2022 in Kraft getreten und bis zum 28.02.2023 befristet sind.

 

Die wichtigsten Informationen in Kürze für Euch zusammen gefasst:

 

1.       Die neue SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung

Ziel der neuen VO ist es gemäß § 1, das Risiko einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Gemäß § 2 Abs. 1 der neuen VO hat der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

 

Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
Gemäß 5 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:

·       die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,

·       die Sicherstellung der Handhygiene,

·       die Einhaltung der Hust- und Niesetikette, 

·       das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,

·       die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,

·       das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,

·       das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten können, regelmäßig kostenfrei Tests zur Verfügung zu stellen.

 

Da der Arbeitgeber hier einen klaren Prüfauftrag erhält und andererseits die Entscheidung im Betrieb getroffen wird, gibt es weitgehende Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Betriebsrät*innen bei der Prüfung und der Umsetzung über eine Gefährdungsbeurteilung.

Dienstag, 13. September 2022

Auf zur Frankfurter Buchmesse!

 Freistellung dank bayerischem Manteltarifvertrag


 

 

 

" Der Besuch der Frankfurter Buchmesse ist für die buchhändlerischen Fachkräfte und Auszubildenden an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Urlaub zu gestatten. Der Begriff der buchhändlerischen Fachkraft ist nicht an die Ausbildung geknüpft. Fällt der Messebesuch auf einen freien Tag, ist hierfür ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren." 

Manteltarifvertrag für den bayerischen Buchhandel, § 13, Absatz 5

 

D.h. der Besuch der Frankfurter Buchmesse ist unser gutes tarifvertragliches Recht!