Montag, 7. März 2011

Schöner Urlaub

Informationen rund um den Urlaub


Damit der Start in den Urlaub klappt:

Ob die großen Ferien oder ein paar Tage Erholung zwischendurch: Wer, wie, wann und wie viel Urlaub nehmen darf, ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt. Damit die Erholung perfekt wird, sollten einige Punkte beachtet werden:


Rechtsanspruch: Urlaub

Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes Urlaub wird im Duden als "Erlaubnis, vom Dienst fernzubleiben" beschrieben. Inzwischen hat die gewerkschaftliche Sozial- und Tarifpolitik längst einen Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub durchgesetzt.

  • Mindestanspruch: Das BUrlG garantiert jeder/m ArbeitnehmerIn jährlich mindestens 24 Tage oder vier Wochen bezahlten Urlaub. Die 24 Tage ergeben umgerechnet nur vier Wochen, weil das BUrlG von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht. Die Werktage zählen also von Montag bis Samstag.
  • Tarifvertraglicher Anspruch: Besser sind die von den Gewerkschaften per Tarifvertrag durchgesetzten Anspruchsregelungen. Hier liegt meist eine Fünf-Tage-Woche zugrunde.

Laut dem neuen Manteltarifvertrag für die ArbeitnehmerInnen des Buchhandels und der Verlage in Bayern (dieser wurde vor ein paar Tagen an die Ver.di-Mitglieder ausgeliefert) ist unter § 10 Urlaubsbestimmungen Folgendes nachzulesen:
Für die Urlaubsberechnung ist die 5-Tage-Woche zu Grunde gelegt. Bei einer abweichenden Tagewoche erfolgt die Urlaubsberechnung entsprechend. Stichtag für die Berechnung des Urlaubs ist der 31.Dezember.
Der Urlaub beträgt für alle ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden 30 Arbeitstage. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit und dem Arbeitsentgelt auch für Teilzeitbeschäftigte.

Urlaubsantrag

Der Urlaub sollte in jedem Fall schriftlich beantragt werden. Manche Tarifverträge setzen das sogar ausdrücklich voraus. Andernfalls kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern. Das haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigt. Danach ist ein Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, sich über die formalen Voraussetzungen für seine tariflichen Ansprüche zu informieren.

Tabu: Urlaubsgestaltung

Wie der Urlaub aussieht, ist alleine Eure Entscheidung. Ob Abenteuer- oder Sporturlaub, Treckingtour oder Wohnungsrenovierung - der Arbeitgeber hat hier nicht mitzureden. Es gibt allerdings eine Ausnahme, festgeschrieben im § 8 des BUrlG:
"Der Arbeitnehmer darf keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten."
Das heißt: Ihr dürft während Eures Urlaubs keine andere bezahlte Arbeit annehmen. Tut Ihr es trotzdem, müsst Ihr zumindest mit einer Abmahnung rechnen.

Knackpunkt Urlaubszeitpunkt

Bei der Festlegung des Urlaubszeitpunkts und der Urlaubslänge hat der Arbeitgeber zwar das letzte Wort. Er muss aber gleichzeitig die zeitliche Urlaubsplanung der Beschäftigten, also Eure Wünsche, berücksichtigen.
Zusammenhängender Urlaub
Außerdem hat der Gesetzgeber zur Sicherstellung des Zwecks der Urlaubsfreistellung festgelegt: Bei Anspruch auf mehr als 12 Werktage Urlaub, muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Ihr habt also Anspruch auf zwei Wochen Urlaub "am Stück".

Einschränkungen

Die Möglichkeiten des Arbeitgebers, Eure Urlaubswünsche einzuschränken, sind im Folgenden erklärt:
  • Dringende betriebliche Belange: Darunter kann z.B. ein kurzfristig und unvorhersehbar eingetroffener Auftrag fallen. Der hat dann Vorrang vor Eurem Urlaubswunsch, wenn Ihr für dessen Abwicklung tatsächlich unbedingt gebraucht werdet. Auch wenn kurzfristig eine Krankenvertretung notwendig ist, kann Euer beantragter Urlaub abgelehnt werden. Voraussetzung ist, dass kein/e andere/r KollegIn einspringen kann.
  • Wichtig ist: Der Arbeitgeber darf in Konfliktfällen nur nach gründlicher Abwägung zwischen den begründeten Wünschen des Arbeitnehmers - Schulferien der Kinder, Betriebsferien des Lebensgefährten, angeschlagene Gesundheit - und der nachgewiesenen Dringlichkeit betrieblicher Belange entscheiden.
  • Sozial vorrangige Urlaubswünsche: Wenn zwei Beschäftigte zur gleichen Zeit Urlaub nehmen wollen, aber nicht beide gleichzeitig entbehrt werden können, muss der Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten entscheiden. Beurteilungskriterien sind zum Beispiel Alter, Gesundheitszustand, familiäre Situation, Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Mitbestimmung:

Für beide Fälle gilt: kommt es zwischen Arbeitgeber und betroffenen Beschäftigten nicht zu einer Einigung, wird die Sache dem Betriebsrat vorgelegt, der über den Urlaubszeitpunkt mitbestimmen kann. Erfahrungsgemäß werden hier 80 Prozent aller Streitigkeiten beigelegt.

Unsicher: Klage

Ihr könnt auch versuchen, Eure Urlaubsplanung gegen den von Eurem Arbeitgeber festgesetzten Urlaubszeitpunkt per Klage durchzusetzen.

Risiko

Allerdings dauert es meist länger, bis das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat. Oft würde erst verhandelt, wenn der strittige Urlaubszeitpunkt längst verstrichen ist. Also müsst Ihr eine einstweilige Verfügung beantragen. Bei Erfolg ersetzt diese dann die Zustimmung des Arbeitgebers und Ihr könnt in den Urlaub fahren.
Das ist aber nur ratsam, wenn gute Chancen bestehen, den späteren Prozess auch zu gewinnen. Verliert Ihr nämlich das Verfahren, nutzt auch die einstweilige Verfügung nichts. Euer Fernbleiben würde dann als Arbeitsverweigerung gelten und wäre ein möglicher Kündigungsgrund.

Möglich: Widerruf

Wurde Euch der Urlaub genehmigt, kann er vom Arbeitgeber nur wegen "unvorhergesehener betrieblicher Ereignisse" wiederrufen werden. Dabei muss es sich um betriebliche Notfälle handeln.

Kosten, die durch den Widerruf entstehen - etwa eine bereits gebuchte Reise, die storniert werden muss, trägt der Arbeitgeber.
Will der Arbeitgeber Beschäftigte aus einem bereits angetretenen Urlaub zurückholen, muss er schon sehr dringende betriebliche Gründe anführen. Das kann z.B. eine defekte Maschine sein, die den Betriebsablauf unterbricht und nur von diesem Arbeitnehmer repariert werden kann. Auch hier sind die Kosten, die entstehen, voll vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Sonderfall: Betriebsferien

Betriebsferien sind in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung festgelegt. Dadurch ist das Mitspracherecht des Betriebsrats sichergestellt.
Sind allerdings Betriebsferien vereinbart, müssen alle ArbeitnehmerInnen zu diesem Zeitpunkt Urlaub nehmen. Individuelle Wünsche können nicht berücksichtigt werden.

Krank im Urlaub

Der Urlaub garantiert noch keine Gesundheit. Auch wenn sich das keiner wünscht, kann jeder im Urlaub richtig krank werden.
In diesem Fall gilt der Grundsatz: Könnt Ihr die Erkrankung / Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest belegen, werden Euch die Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

Fristen: Resturlaub

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden. Aus einer ganzen Reihe von Gründen kann es vorkommen, dass Ihr Euren Urlaubsanspruch in einem Jahr nicht oder nicht vollständig nutzt.
Im BUrlG heißt es dazu: "Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden."


Quelle:

http://www.verdi.de/


Mitglied werden und den brandaktuellen bayerischen Manteltarifvertrag erhalten:

https://mitgliedwerden.verdi.de/

10 Kommentare:

  1. Dankeschön. Auch wenn ich hier schon Kritik geäußert habe bin ich dankbar für solche wesentlichen Informationen. Noch eine Frage: Warum haben wir dann (Exhabel) 36 Tge Urlaub? Oder haben wir jetzt nur noch 30?

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  2. @ Anonym 7:52

    Wie in dem Artikel schon angedeutet, liegt der Urlaubsberechnung die 5-Tage-Woche zugrunde. Was bisher nach Ex-Habel-Rechnung 36 Tage brauchte (also 6 Wochen Urlaub), braucht nach Hugendubel-Rechnung nur 30 Tage, weil der "Turnustag" ohnehin schon frei ist. Um eine komplette Woche Urlaub zu nehmen, bedarf es nur noch 5 Urlaubstage. Die ganze Rechnerei nach Stunden hat keine praktischen Auswirkungen auf Deine Urlaubsdauer. Soweit die Theorie. Nachrechnen ist empfohlen...

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  3. Danke. Ich glaub's auch... Das erste Mal eine Denkerabrechnung gesehen, bin fast vom Stuhl gefallen. Vielleicht wäre das noch ein Thema für den Blog. "Denker-Erläuterungen und Dokumente" oder so ;-)

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  4. Gute Gelegenheit mal wieder darauf hinzuweisen, dass nicht alle Ex-Habelaner 6 Wochen Urlaub haben. Die, die später dazu kamen, müssen mit 5 Wochen auskommen.

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  5. @Habel-Frau
    Alle ver.di Mitglieder der Firma Hugendubel haben das Recht auf die im MTV gültigen Regeln, sprich 6 Wochen Urlaub. Also: Eintreten in die Gewerkschaft, Anspruch dem Arbeitgeber mitteilen, sollte dieser den Urlaub verwehren gibt es eine kleine Klage vor dem Arbeitsgericht, dessen Ausgang vorher schon recht klar ist.
    B.

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  6. Ganz so einfach ist, glaube ich, die Welt nicht:
    Dies gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug nimmt. Oder?
    Und in den neueren Habel-Verträgen wird der Tarifvertrag nicht mehr erwähnt.

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  7. @Habel-Frau
    Nein. Dies gilt nur für NICHT verdi-Mitglieder. Alle verdi-Mitglieder die bei Hugendubel beschäftigt werden haben den Anspruch auf den MTV Buchhandel Bayern, egal ob der MTV im Vertrag erwähnt wird oder nicht.

    Tarifrechtliche Begründung:
    Ver.di hat im Namen seiner Mitglieder einen Tarifabschluss mit dem zuständigen Arbeitgeberverband erwirkt. Der Arbeitgeber
    (Hugendubel)ist Vertragspartner und hat diesen Abschluss unterzeichnet und sich somit dazu verpflichtet die Tarifverträge auf alle Ver.di Mitglieder im Betrieb anzuwenden.

    Im Normalfall werden die Tarifverträge auch bei Nichtmitgliedern angewendet, da der Arbeitgeber ansonsten mit Mitgliedschaftswelle rechnen muss und somit bei künftigen Verhandlungen mehr Druck aufgebaut werden kann.

    In diesen Fällen kann ich nur zur Gewerkschaftsmitgliedschaft raten um den Urlaubsanspruch zu erhalten.

    B.

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  8. aber wie ist das mit der tarifbindung? habel war ja aus dem ag-verband ausgetreten und angeblich gilt für uns nach wie vor kein tarif. der gelte nur in bayern? ich versteh das alles nicht mehr

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  9. Ihr seid ja nun nicht mehr bei der Firma Habel beschäftigt, da Habel kein rechtlich selbstständiges Unternehmen mehr ist. Das ehemalige Unternehmen Habel ist in das Unternehmen Hugendubel aufgegangen. Die Firma Hugendubel ist tarifgebunden.

    Es gibt einmal die Tarifverträge Buchhandel Bayern und für die Kolleginnen und Kollegen im wilden Osten die Tarifverträge Buchhandel Sachsen/Thüringen. Die Tarifverträge Buchhandel Bayern gelten überall außerhalb von Sa/Thü für alle !Gewerkschaftsmitglieder! im Unternehmen Hugendubel bzw. für alle Nichtmitglieder in deren Verträgen Bezug auf die jeweiligen Tarifverträge genommen wird.

    Soll heißen: Wenn du in einer ehemaligen Habel-Filiale arbeitest, bist du somit Mitarbeiter des Unternehmens Hugendubel. Wenn außerdem Gewerkschaftsmitglied bis, hast du das Anrecht auf die gültigen Tarifverträge. Sollten in deinem Arbeitsvertrag schlechtere Bedingungen stehen als sie im Tarifvertrag gelten, sind diese im Arbeitsvertrag "nichtig" und dürfen keine Anwendung finden.

    Wie nun vorgehen???
    1. Betriebsrat informieren (falls vorhanden)
    2. Sicherheitshalber Fachbereich der Gewerkschaft informieren!
    3. Arbeitgeber über Gewerkschaftsmitgliedschaft informieren (nur schriftlich) und Anwendung der Tarifverträge einfordern!
    4. Notfalls Tarifbindung vorm Arbeitsgericht einklagen.

    LG

    B.

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  10. Lieber B.,

    danke für deine Mutmaßungen - ganz so einfach ist die Sache selbst nach Aussage der Gewerkschaftsanwälte nicht. Nun, die Habel-BRs, die Gewerkschaft und die Anwälte kümmern sich bereits darum. Wir werden sehen.

    Übrigens gibt es seit der Kündigungswelle in allen Ex-Habel-Häusern außer Kassel Betriebsräte.

    Liebe Grüße von Habel-Frau, die sich allmählich auch mal umbenennen sollte.

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