Donnerstag, 21. April 2011

Recht auf Streik

Nachdem im Info-Blog und in vielen Filialen (von München bis nach Berlin) die Forderung nach einem Streik lauter werden, möchten wir Euch nun über einige rechtliche Aspekte informieren.

Speziell im Arbeitskampf kommt es auf jede und jeden an!

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht zu streiken.
Der Streik ist immer das letzte Mittel, um berechtigte Forderungen der Gewerkschaften durchzusetzen; daher ist es gerade dann notwendig, dass alle zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer sich am Streik beteiligen.

Der Streik ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderungen.
Das Bundesarbeitsgericht formulierte in einem Grundsatzurteil:
„Aber ohne die Möglichkeit die Arbeitgeber mit Streiks unter Druck setzen zu können, würden Tarifverhandlungen zum kollektivem Betteln.“

2007 erklärte das Bundesarbeitsgericht den Streik für einen Sozialtarifvertrag für rechtens (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -)


Nachfolgend eine Zusammenfassung Eurer Rechte im Arbeitskampf

Das Recht zu streiken

An einer möglichen Urabstimmung, zu der Ver.di aufruft, dürfen ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder teilnehmen. Unorganisierte KollegInnen können daher über Streikmaßnahmen nicht mit(be)stimmen.

Die Teilnahme an einem (Warn)Streik ist jeder Kollegin und jedem Kollege – egal ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht - rechtlich erlaubt.

Der Arbeitgeber darf dies nicht verhindern. Auch eine Kündigung ist nicht erlaubt. Den Streikenden darf kein Nachteil entstehen, Streikbrecher dürfen keine Vorzüge vom Arbeitgeber erhalten.
Alle Kollegen haben während des Streikes das Recht auf Versammlungsteilnahme an Protestkundgebungen. Dabei können auch Gespräche mit KollegInnen geführt werden, um diese davon zu überzeugen, den streikenden KollegInnen nicht in den Rücken zu fallen.

Auszubildende dürfen streiken

Auch Auszubildende dürfen an einem Streik teilnehmen.
Streikbeteiligung gefährdet grundsätzlich nicht den Ausbildungszweck. Der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass sich Auszubildende bei Streiks unsolidarisch verhalten.

Maßregelungsverbot

Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten.
Gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber sollen nur verunsichern. Sie sollen davon abhalten, das Recht nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz in Anspruch zu nehmen.

Seid keine Streikbrecher

Kein Mensch ist zum Streikbruch bzw. direkter Streikarbeit verpflichtet. Diese Arbeit kann nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts verweigert werden. Zeige, dass du und deine Kollegen zusammengehören. Es ist Eure Forderung und dafür steht ihr gemeinsam ein.
Wer bei einem Streik trotzdem arbeitet ist unsolidarisch und gefährdet alle.

Streikunterstützung

Da der Arbeitgeber den Streiktag nicht bezahlt, wird allen Streikenden dieser Tag automatisch von Ihrem Gehalt abgezogen.
Den Mitgliedern von Ver.di (und nur den Mitgliedern) wird vom ersten Streiktag an, zu dem zu vier oder mehr Stunden Arbeitsniederlegung aufgerufen wurde, Streikunterstützung bezahlt. Sie erhalten von der Gewerkschaft den entsprechenden Nettobetrag zurückerstattet.
Unorganisierte KollegInnen erhalten während des Streiks weder Lohn noch Arbeitslosengeld.
Wer spätestens am Streiktag noch der Gewerkschaft beitritt, erhält ebenfalls Streikgeld. Diese Neumitglieder können Streikunterstützung erhalten, wenn für den vorangegangenen Beitragsmonat eine satzungsgemäße Beitragszahlung erfolgt.
Nach Ende des Streiks, besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis.

Betriebsrat und Arbeitskampf

Der Betriebsrat hat beim Streik alle Rechte wie sonst auch. Er muss neutral bleiben. Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen natürlich auch am Streik teilnehmen; allerdings nicht zum Streik aufrufen.
Dies macht immer die Gewerkschaft.

Abmelden beim Arbeitgeber

Wenn man an einem Streik teilnimmt, muß der Arbeitgeber nicht informiert werden.


Wie geht es nun weiter?

Auf Grund der mangelnden Gesprächsbereitschaft unseres Arbeitgebers müssen wir nun die Initiative ergreifen und handeln.
In den nächsten Wochen wird es in München eine Mitarbeiterbefragung geben.
Es wird u.a. diskutiert werden, wie groß die Unterstützung für die Urabstimmung mit Konsequenz Streik ist.
Desweiteren werden kreative Vorschläge der MitarbeiterInnen gesammelt, wie der Sozialtarifvertrag erreicht werden kann.

Wir hoffen auf gute Ideen der KollegInnen und die Bereitschaft sich aktiv für den STV einzusetzen


Quelle:

http://druck.verdi.de/streikrecht

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