Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob es in den Kirchen
und ihren Einrichtungen für Beschäftigte möglich ist, eigene Interessenvertretungen
auf die Beine zu stellen und damit den Grundstein echter Beteiligung und
möglicher Mitbestimmung zu setzen.
Foto: wallgünther |
Zuerst aber eine grundsätzliche Antwort auf die im Titel gestellte Frage:
Ja, auch in den Kirchen (Pfarreien, kirchliche
Krankenhäuser, kirchliche Kindergärten, caritative Einrichtungen, Einrichtungen
mit kirchlicher Trägerschaft …) können Interessenvertreter für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt werden. Sie heißen dort Mitarbeitervertreter
und nicht Betriebsräte.
Vorweg ein kleiner Abstecher in das Arbeitsrecht am
Beispiel der katholischen Kirche. Die Kirchen in Deutschland regeln ihre Angelegenheiten
selbständig mit einem eigenen kirchlichen Arbeitsrecht und berufen sich dabei
auf das Grundgesetz, Art. 140 (Geltung von
Artikeln der Weimarer Reichs-Verfassung vom 11.08.1919 und den dort genannten
Artikeln 136 bis 140).
Ganz konkret nennt der Art. 137 (3) der
Weimarer Reichsverfassung:
„Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet
ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der
bürgerlichen Gemeinde.“
So hat nun die katholische Kirche in Deutschland innerhalb „der Schranken
des für alle geltenden Gesetzes“ (Grundgesetz, Arbeitsgesetze …) eigene
Regelungen getroffen, die in der
"Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse“
nachzulesen sind.
Dort wird der Arbeitgeber als Dienstgeber bezeichnet; „…alle Beteiligten,
Dienstgeber sowie leitende und ausführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter…“
bilden die Dienstgemeinschaft, deren Grundlage die Glaubens- und Sittenlehre
und die Rechtsordnung der katholischen Kirche ist.
Artikel 4 & 5 der
Grundordnung (GO) beinhalten die „Loyalitätsobliegenheiten“, die entsprechende
Erwartungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt.
Als Beispiel
Artikel 5 (5): „Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der katholischen
Kirche austreten, können nicht weiterbeschäftigt werden.“
Auch Zuständigkeiten im arbeitsrechtlichen Streitfall werden in der GO (Artikel 10/2) geregelt: „ Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechts werden für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet.“
Sehr umstritten ist die Frage nach dem Streikrecht innerhalb der „Kirche“. Nach der GO (Artikel 7/2) hat die Kirche dies in folgender Weise für sich festgeschrieben: „Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung scheiden ebenfalls aus.“
Und jetzt
zurück zu den „Betriebsräten“ in der Kirche.
Der Artikel
8 der Grundordnung tituliert „Mitarbeitervertretungsrecht
als kirchliche Betriebsverfassung“ und dort heißt es: „Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung
in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen
Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt
werden. Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung
(MAVO). Die Gremien der Mitarbeitervertretungsordnung sind an diese
Grundordnung gebunden."
Folglich
bietet die GO die rechtliche Grundlage zur Bildung einer Mitarbeitervertretung,
deren Befugnisse in der Mitarbeitervertretungsordnung geregelt sind.
In einer
Fortsetzung kommende Woche wenden wir uns den Aufgaben der Mitarbeitervertretung
zu.
Quellen:
-
Grundordnung
des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, Erzbistum München
und Freising, 1996
-
Ruhe /
Bartels: Praxishandbuch für die Mitarbeitervertretung, Katholische Kirche, 2.
Auflage 2008, Verlag Luchterhand
-
Gespräche
mit einem aktiven Mitarbeitervertreter im Erzbistum München und Freising, 2011
Mitarbeitervertretung passt auch viel besser als Betriebsrat. Den Betrieb beraten tut so ein Verein ja eher nicht.
AntwortenLöschenUnd ob die Kirche eine hat oder nicht ist mir egal.
Wenn sie möchten sollen sie wählen und wenn nicht dann nicht.
Als MAVO kannst du nur noch ein Sommerfest ´gestallten, aber keine Kollegen gut und rechtlich vertreten,,,
AntwortenLöschendie Kirche macht sich Ihre Gesetze eben selber, welch eine doppelmoral bäh