Mittwoch, 4. April 2012

"Betriebsräte in der Kirche – gibt es das?"

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob es in den Kirchen und ihren Einrichtungen für Beschäftigte möglich ist, eigene Interessenvertretungen auf die Beine zu stellen und damit den Grundstein echter Beteiligung und möglicher Mitbestimmung zu setzen.




Foto: wallgünther

Zuerst aber eine grundsätzliche Antwort auf die im Titel gestellte Frage:

Ja, auch in den Kirchen (Pfarreien, kirchliche Krankenhäuser, kirchliche Kindergärten, caritative Einrichtungen, Einrichtungen mit kirchlicher Trägerschaft …) können Interessenvertreter für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt werden. Sie heißen dort Mitarbeitervertreter und nicht Betriebsräte.

Vorweg ein kleiner Abstecher in das Arbeitsrecht am Beispiel der katholischen Kirche. Die Kirchen in Deutschland regeln ihre Angelegenheiten selbständig mit einem eigenen kirchlichen Arbeitsrecht und berufen sich dabei auf das Grundgesetz, Art. 140 (Geltung von Artikeln der Weimarer Reichs-Verfassung vom 11.08.1919 und den dort genannten Artikeln 136 bis 140).

Ganz konkret nennt der Art. 137 (3) der Weimarer Reichsverfassung:

„Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“

So hat nun die katholische Kirche in Deutschland innerhalb „der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ (Grundgesetz, Arbeitsgesetze …) eigene Regelungen getroffen, die in der
"Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ 
nachzulesen sind.
Dort wird der Arbeitgeber als Dienstgeber bezeichnet; „…alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leitende und ausführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter…“ bilden die Dienstgemeinschaft, deren Grundlage die Glaubens- und Sittenlehre und die Rechtsordnung der katholischen Kirche ist. 

Artikel 4 & 5 der Grundordnung (GO) beinhalten die „Loyalitätsobliegenheiten“, die entsprechende Erwartungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt. 
Als Beispiel Artikel 5 (5): „Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, können nicht weiterbeschäftigt werden.“

Auch Zuständigkeiten im arbeitsrechtlichen Streitfall werden in der GO (Artikel 10/2) geregelt: „ Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechts werden für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet.“

Sehr umstritten ist die Frage nach dem Streikrecht innerhalb der „Kirche“. Nach der GO (Artikel 7/2) hat die Kirche dies in folgender Weise für sich festgeschrieben: „Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung scheiden ebenfalls aus.“

Und jetzt zurück zu den „Betriebsräten“ in der Kirche.

Der Artikel 8 der Grundordnung tituliert  „Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung“ und dort heißt es: „Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Die Gremien der Mitarbeitervertretungsordnung sind an diese Grundordnung gebunden."

Folglich bietet die GO die rechtliche Grundlage zur Bildung einer Mitarbeitervertretung, deren Befugnisse in der Mitarbeitervertretungsordnung geregelt sind.

In einer Fortsetzung kommende Woche wenden wir uns den Aufgaben der Mitarbeitervertretung zu.

Quellen:
-          Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, Erzbistum München und Freising, 1996
-          Ruhe / Bartels: Praxishandbuch für die Mitarbeitervertretung, Katholische Kirche, 2. Auflage 2008, Verlag Luchterhand
-          Gespräche mit einem aktiven Mitarbeitervertreter im Erzbistum München und Freising, 2011

2 Kommentare:

  1. Mitarbeitervertretung passt auch viel besser als Betriebsrat. Den Betrieb beraten tut so ein Verein ja eher nicht.
    Und ob die Kirche eine hat oder nicht ist mir egal.
    Wenn sie möchten sollen sie wählen und wenn nicht dann nicht.

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  2. Als MAVO kannst du nur noch ein Sommerfest ´gestallten, aber keine Kollegen gut und rechtlich vertreten,,,
    die Kirche macht sich Ihre Gesetze eben selber, welch eine doppelmoral bäh

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