Dienstag, 9. Juli 2013

Fragen und Antworten zum Thema Urlaub



Für viele beginnt jetzt die schönste Zeit des Jahres: die Urlaubszeit. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Urlaub und Arbeitsrecht zusammengestellt. 
 

Darf ein Arbeitgeber grundsätzlich den Urlaub streichen? 

Nein. Ein Arbeitgeber kann den Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub nicht streichen. Tarifliche Urlaubsansprüche liegen häufig über der gesetzlichen Regelung, die Beschäftigten mindestens vier Wochen bezahlte Freizeit zugesteht. Versagt werden kann ein Urlaubstermin, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Betriebs-, Personalräte und die Mitarbeitervertretungen bestimmen bei der Festlegung der Urlaubsgrundsätze und der individuellen Urlaubsgewährung mit, so dass in diesen Betrieben gerichtlich ausgetragene Konflikte selten sind. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er Urlaubswünsche ohne Begründung ab, kann ein einstweiliger Rechtsschutz beim Arbeitsgericht beantragt werden.


Darf ein Arbeitgeber den Urlaub streichen, wenn er schon genehmigt war? 

Nein. Die einmal erteilte Urlaubsgenehmigung ist verbindlich für beide Seiten. Der Arbeitgeber kann hiervon nicht mehr einseitig abrücken. Der genehmigte Urlaub ist nicht mehr widerruflich. In den äußerst seltenen Fällen echter Not finden sich in der Praxis gemeinsame, einvernehmliche Regelungen, die dann auch zumindest den Ersatz von Stornokosten umfassen.

Weitere Fragen und Antworten:


Kann mir mein Arbeitgeber vorschreiben, wann ich meinen Urlaub nehmen muss? 

Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche der Beschäftigten bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes berücksichtigen. Allerdings gilt dies nicht, wenn dringende betriebliche Belange, wie beispielsweise ein hoher Auftragsbestand, dem entgegenstehen oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, wie zum Beispiel solche mit schulpflichtigen Kindern oder Ehegatten, deren Urlaub durch Betriebsurlaub festgelegt ist, vorliegen.

Wurde der Urlaub schon genehmigt, so kann weder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber alleine entscheiden, dass der Urlaub widerrufen oder verschoben wird. Der Arbeitgeber hat nur in Ausnahmefällen ein Recht, den genehmigten Urlaub zu widerrufen. Dann muss er aber auch ohne besondere Vereinbarung die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten für die Verlegung oder Absage des Urlaubs erstatten.

Beschäftigte dürfen sich aber nicht einfach so selbst beurlauben, wenn der Arbeitgeber den beantragten Urlaub nicht gewährt oder widerruft. Tun sie dies dennoch, so riskieren Beschäftigte unter Umständen eine Kündigung. Denn Arbeitnehmer/innen wurde von der Rechtsprechung die Möglichkeit eingeräumt, eine Urlaubsgewährung im Wege einer einstweiligen Verfügung und unter engen Voraussetzungen gerichtlich durchzusetzen. ver.di-Mitglieder wenden sich in einem solchen Fall so schnell als möglich an den für sie zuständigen ver.di-Bezirk.



Habe ich als Minijobber/in Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld? 

In einem Minijob steht ihnen in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage) nach dem  Bundesurlaubsgesetz zu. Wenn ein Betrieb tarifgebunden ist, bestehen höhere Urlaubsansprüche entsprechend des Tarifvertrags. In einem Minijob haben Sie Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern die Zahlung betriebsüblich ist bzw. nach Tarifvertrag gezahlt wird. Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht dann, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf Wochentage verteilt ist und diese auf einen Feiertag fällt. Die Arbeitszeit darf nicht auf einen anderen Tag gelegt und muss nicht nachgearbeitet werden.


Ist es erlaubt, im Urlaub zu arbeiten?

Nein. Urlaub soll der Erholung des Beschäftigten dienen. Die bezahlte Freistellung bezweckt die Auffrischung und Regeneration der Arbeitskraft. Nach dem Mindesturlaubsgesetz dürfen Arbeitnehmer/innen während des Urlaubs keine dem "Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten". Was dem Urlaubszweck widerspricht, wird vom Einzelfall abhängig sein. Erwerbstätigkeit bedeutet Tätigkeit gegen Entgelt. Arbeit allgemein, im Garten oder ehrenamtlich, ist natürlich erlaubt.


Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich Elternzeit nehme? 

Der Arbeitgeber kann für jeden vollen Monat der Elternzeit den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen.
Angebrochene Monate können nicht gekürzt werden. In Ausnahmefällen besteht auch eine Übertragungs- oder Abgeltungsmöglichkeit des Urlaubs. Diese Kürzungsmöglichkeit besteht aber nicht, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Teilzeit arbeitet.



Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich ihn in einem Jahr nicht vollständig nehmen kann? 

Wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, ist die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr möglich. Dann muss der Urlaub aber in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt er. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist dies oft anders ausgestaltet.

Wurde der Urlaub übertragen, was bei dem Vorliegen der zuvor genannten Gründe automatisch passiert, so hat der Arbeitgeber kein Recht mehr, den Resturlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres zu verweigern. Aber auch in diesem Fall haben Beschäftigte nicht das Recht, sich selbst Urlaub zu genehmigen.

ver.di-Mitglieder wenden sich bei Fragen dazu an den für sie zuständigen ver.di-Bezirk.



Was passiert mit meinem Lohn und mit meinem Urlaub, wenn ich in Teilzeit arbeite? 

Wird dem Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt, so verringern sich auch die Lohnansprüche und die Urlaubsansprüche verhältnismäßig zur Verringerung der Arbeitszeit.






2 Kommentare:

  1. Von welchen Urlaubstagen schreibt ihr? Von den gesetzlichen oder von den tariflichen?

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  2. @Anonym 14:51
    Bei welchem Punkt genau herrscht Unklarheit?

    AntwortenLöschen

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