Montag, 13. Mai 2013

Pssst! Geheim! Nicht weitersagen!

Betriebsrat und Betriebsverfassungsgesetz (2)


Die beste Informationspolitik, die ein Betriebsrat aus Unternehmersicht machen kann, ist   k e i n e Informationspolitik, weil es z.B. gar keinen Betriebsrat gibt (was dies für eine Belegschaft bedeutet, läßt sich derzeit bei der Mayer´schen beobachten). Die zweitbeste Informationspolitik aus Arbeitgebersicht ist das Zurückhalten, Filtern oder "absegnen lassen" von BR-Aushängen, wie es z.B. die Hugendubel-Personalabteilung bereits schon einmal vorgeschlagen hat. Begründet wird dies gerne mit dem Hinweis auf die "vertrauensvolle Zusammenarbeit" (BetrVG § 2) oder eine angebliche "Geheimhaltungspflicht" des Betriebsrates nach § 79 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Viele Betriebsrätinnen und Betriebsräte lassen sich durch derlei Behauptungen der Unternehmensbesitzer und ihrer Untergebenen einschüchtern und zum Schweigen verpflichten.

Tatsächlich ist aber fast nichts, was der Arbeitgeber unter "Geheimhaltung" stellen möchte, geheim.

 
Betriebsverfassungsgesetz § 79  ("Geheimhaltungspflicht")

Denn was steht wirklich in diesem ominösen "Geheimhaltungs"-Paragraphen?
"(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats.Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86)."


Geheimhaltungspflicht - Was fordert sie eigentlich?

Die Geheimhaltungspflicht ist in § 79 BetrVG definiert. Für die gesetzliche Geheimhaltung müssen mehrere Bedingungen zusammentreffen, die unten einzeln erläutert werden:
1. Nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des BR können zur Geheimhaltung verpflichtet werden
2. Es muss ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 79 BetrVG vorliegen. Alles andere fällt nicht unter Geheimnis und unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht
3. Die Sache muss den BR Mitgliedern durch ihr Amt bekannt geworden sein. Dinge, die auf andere Weise erfahren werden, fallen nicht unter die Geheimhaltungspflicht
4. Der Arbeitgeber muss die konkrete Angelegenheit ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig erklären und muss dies begründen. Er kann die Geheimhaltungspflicht nicht über den § 79 BetrVG erweitern. Ein BR kann überhaupt nichts für geheim erklären. Ein allgemeiner Hinweis auf Vertraulichkeit löst keine Geheimhaltungspflicht aus.
Trifft nur einer der oben genannten Punkte nicht zu, liegt keine Geheimhaltungspflicht vor.







Erklärung des Arbeitgebers oder wann wird etwas zu einem Geheimnis?

Geheimhaltungspflichtig sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (und nichts anderes!)
Der Arbeitgeber (nicht der BR!) muss durch ausdrückliche Erklärung darauf hingewiesen haben, dass er die betreffende Angelegenheit als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ansieht, über das Stillschweigen zu halten ist. Für den Erklärungsempfänger muss der Wille des AG über die Geheimhaltungsbedürftigkeit klar erkennbar sein. Dazu reicht die bloße Bezeichnung einer Mitteilung als „vertraulich“ nicht aus.

Eine Angelegenheit kann jedoch nicht willkürlich zum Geschäftsgeheimnis gemacht werden, vielmehr ist ein objektives Geheimhaltungsinteresse erforderlich (Fitting Rn. 3; GK-BetrVG/Oetker Rn. 8; DKK/Buschmann Rn. 6). Das Geheimhaltungsinteresse muss legal und legitim sein (vgl. BAG 26. 2. 1987 AP BetrVG 1972 § 79 Nr. 2: „berechtigtes wirtschaftliches Interesse“). Eine Erweiterung des Geheimhaltungsgebots über § 79 hinaus ist nicht zulässig (vgl. auch BGH 5. 6. 1975 DB 1975, 1308)




Was sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse?

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, Erkenntnisse und Unterlagen,
•die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens stehen und
•die nicht offenkundig sind. Ist die Angelegenheit bereits einem größeren, nicht abgrenzbaren Personenkreis bekannt oder kann sich jeder Interessierte ohne besondere Mühe Kenntnis verschaffen, liegt kein Geheimnis (mehr) vor und
•die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet werden. Die Bezeichnung einer Angelegenheit als vertraulich reicht nicht aus und
•an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Das ist dann der Fall, wenn eine Bekanntgabe der Angelegenheit einen Nachteil gegenüber der Konkurenz oder den Verlust eines Vorteils zur Folge hätte. Kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht beispielsweise bei unlauteren und gesetzwidrigen Vorgängen.

Beispiele für Betriebsgeheimnisse: Sie liegen meist auf technischem Gebiet, zB technische Geräte und Maschinen, Diensterfindungen, Konstruktionspläne, Aufzeichnungen über neue technische Verfahren oder Mängel der hergestellten Ware, Rezepturen usw., auch die Tatsache, dass ein bestimmtes Verfahren in einem Betrieb angewendet wird (BAG 16. 3. 1982 AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr.1 LAG Köln 16. 12. 1987 LAGE BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1). Zu geplanten Betriebsänderungen und -übertragungen s. § 111 Rn.5 ff.

Beispiele für Geschäftsgeheimnisse: Sie betreffen regelmäßig wirtschaftliche und kaufmännische Tatsachen, z.B. Absatzplanung, Vorzugspreise, Kalkulation, unveröffentlichte Jahresabschlüsse, Liquidität des Unternehmens, Auftragslage, Umsatzhöhe, uU wichtige Verträge oder Vertragsverhandlungen (vgl. Thomas Schmidt AiB 1980, 3 Kundenlisten und -karteien.






Was sind keine Geheimnisse?

Keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind die Auswirkungen unternehmerischer Planungen und Maßnahmen auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann hier dem BR keine Schweigepflicht auferlegen. Der BR darf und muss aufgrund seiner Informationspflicht (begründet im Sinn des BR und § 43 BetrVG) die Belegschaft informieren.

Laut BetrVG und BAG Rechtsprechung unterliegen nur Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, die bei Bekanntgabe, die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz steigern könnten. Dazu zählen nicht Pläne ob und wie ein Arbeitgeber Stellenabbau betreibt. Das BAG betont extra, dass sogar bei geheimhaltungspflichtigen Dingen die berechtigten Interessen der Belegschaft zu berücksichtigen ist.


Beispiel 1: Der Arbeitgeber teilt dem BR mit, dass er die Einführung einer neuen Software plant.
Er verbindet die genaue Beschreibung der technischen Einzelheiten mit dem Hinweis, dass diese Informationen gemäß §79 BetrVG geheimzuhalten seien. Auf Fragen des BRs, welche Auswirkungen sich auf die Arbeitnehmer ergeben würden, teilt der Arbeitgeber mit, dass einige Beschäftigte entlassen, andere versetzt werden sollen. Selbst wenn die Einzelheiten der neuen Technik als Betriebsgeheimnis anzusehen sein sollten (was nur dann der Fall ist, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind), dann ist der BR durch § 79 BetrVG keineswegs gehindert, die Beschäftigten über die vom Arbeitgeber geplanten personellen Maßnahmen zu informieren

Beispiel 2: Keine Betriebsgeheimnisse sind außerdem Daten und Zahlen aus dem Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft. Strittig ist, ob und inwieweit Daten aus OHG und KG Geschäftsgeheimnisse sind.

Beispiel 3: Eine Firma hat eine kleinere Firma aufgekauft. Die neuen Eigentümer erklären dem BR im April, im August werden die dortigen Zentralen Dienste zugemacht. Sie stellen das unter Geheimhaltungspflicht. Begründung: Würde die Schließung in der Belegschaft frühzeitig bekannt, könne die Administration möglicherweise nicht bis zum Ende aufrechterhalten bleiben.



Reichweite der Geheimhaltungspflicht

Die Reichweite der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG wird von vielen BRs überschätzt. Die Summe der oben dargelegten Begrenzungen der Geheimhaltungspflicht lässt diese Pflicht auf wenige Ausnahmefälle (siehe obige Beispiele) zusammenschrumpfen.

Der BR darf sich durch §79 BetrVG auf keinen Fall zu einer Geheimratspolitik gegenüber der Belegschaft verleiten lassen oder sie sogar missbrauchen. Dem Arbeitgeber sollte von vornherein klar und deutlich gesagt werden, dass der BR nicht daran denkt, negative Auswirkungen von Arbeitgebervorhaben auf die Beschäftigten geheim zu halten.

Z.B. fallen Informationen/Vermutungen/Schlussfolgerungen über Verhandlungsstände, die in der Belegschaft diskutiert werden, nicht unter die Geheimhaltungspflicht. Weder der Arbeitgeber noch der BR kann daher Mitarbeitern, die Diskussion und Verbreitung über Mutmaßungen zu bestimmten Themen, wie Stellenabbau (z.B. in Emails oder Foren) unter Berufung auf die Geheimhaltungspflicht des BRs verbieten.




http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/thumb/c/ce/Gestern_geheim-heute_kultur.png/320px-Gestern_geheim-heute_kultur.png



Kein Schweigen über BR-Sitzungen (oder Betriebsversammlungen) !


Entgegen der Annahme mancher BR-Gremien ist über Inhalt und Verlauf von BR-Sitzungen nicht zu schweigen. Aus §30 Satz 4 BetrVG ergibt sich keine über die Verschwiegenheitspflicht des § 79 BetrVG hinausgehende Verpflichtung. Es besteht keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von Betriebsratssitzungen(oder Betriebsversammlungen) zu wahren. Die Nichtöffentlichkeit in §30 BetrVG bezieht sich auf die zu den Betriebsratssitzungen (bzw. in § 42 bei Betriebsversammlungen) zugelassenen Teilnehmer!

Die ständige informelle Berichtserstattung über die Arbeit des Betriebsrats stärkt die Verbundenheit mit der Belegschaft und deren Interesse an der Arbeit des Betriebsrats.
(Vgl. BAG 5. 9. 1967 AP BetrVG § 23 Nr. Rn. 16; Fitting Rn. 20; GK-BetrVG/Wiese/Raab Rn. 27, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5.Aufl.2005, Eisemann, §30 Betriebsratssitzungen Rn 3)
Aus den BR-Sitzungen darf also alles berichtet werden, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die nach §79 BetrVG geheim sind.

Fazit

Der Hang, auf die Bitte des Arbeitgebers zur Vertraulichkeit oder auf ein unterstelltes Gebot von Vertraulichkeit mit Schweigen gegenüber der Belegschaft zu reagieren, und auch die Betriebsratsarbeit weitgehend zur Geheimsache zu machen, hat also keine gesetzliche Grundlage. Es gibt nur wenige Dinge, über die wir wirklich schweigen müssten. Für alles andere und den daraus resultierenden Vertrauensverlust sind wir selbst verantwortlich.

Arbeitgeber versuchen dem Betriebsrat gegenüber alles und jeden für geheim zu erklären. Der Grund dafür ist: Sie wollen so wenig wie möglich Öffentlichkeit im Betrieb, denn der Arbeitgeber weiß genau: Ein Betriebsrat, hinter dem eine gut informierte Belegschaft steht, ist ein starker Betriebsrat. Öffentlichkeit herzustellen über Vorgänge im Betrieb ist ein Anliegen des Gesetzgebers.



Der Betriebsrat sollte nicht zu einem Geheimrat mutieren!





6 Kommentare:

  1. Der Vorschlag der Hugendubel-Personal-Abteilung, die BR-Aushänge "absegnen" zu wollen ist nicht nur dreist, sondern auch ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Wie übrigens auch die die jahrelange Praxis der GL, die Teilnahme an der Betriebsversammlung zu verweigern, wenn ein Gewerkschaftsvertreter kommt, ebenfalls ein klarer Verstoß gegen das BetrVG gewesen ist.

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  2. Toller Text und soooo wahr!

    Ich hoffe, die GL liest sich diesen sorgfältig durch. Sie beziehen alles und jeden auf das BetrVG, aber nur so wies sie es gerne hätten und so wies es ihnen in den Kram passt. GL-Auslegung nennt man so was!

    Ich hoffe, auch BRs lesen dies und kapieren endlich, dass so gut wie nichts geheim ist, außer natürlich personelle Einzelangelegenheiten.

    Nur wenn man Öffentlichkeit schafft, kann man was erreichen - zusammen mit der Belegschaft.

    Dieses oft ängstliche Getue der BRs und die Versuche der GL den BR einzuschüchtern bzw Angelegenheiten aus AG-Sicht zu sehen, gehen mir gewaltig auf die Nerven.

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    1. Kann ich nur unterstreichen! Angebliche Paragraphen dienen konfliktscheuen BRs oftmals als Ausrede, die Belegschaft nicht rechtzeitig, transparent und vollständig zu informieren.
      Der Betriebsrat ist kein Geheimrat!

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  3. Liebe Kollegen von der Blogredaktion - dickes Lob für die Aufklärungsarbeit, die Ihr mit derartigen Beiträgen leistet!!!

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  4. Heißt das jetzt aber, dass der BR-Vorsitzende beispielsweise der Belegschaft mitteilen darf, welche Ausbildung ich habe, sprich Daten aus meiner Petsonalakte? Oder wenn es zu Neueinstellungen kommt er die Belegschaft informieren darf bevor der Leiter Bescheid geben könnte? Das würde ja weder zu den definierten Geschäfts- noch Betriebsgeheimnissen zählen.
    Ich finde den Artikel echt gut, nur hat er mich auf oben genannten Sachverhalt verwirrt.

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    1. Selbstverständlich darf weder der BR-Vorsitzende noch der BR irgendwelche vertraulichen persönlichen Daten weitergeben. Dem BR werden bei Einstellungen die Unterlagen der BewerberInnen zur Anhörung vorgelegt. Hier achtet der BR z.B. darauf, dass interne BewerberInnen nicht benachteiligt werden.
      Stichwort Personalakte: hier kann der Mitarbeiter auf Wunsch einen BR hinzuziehen, wenn z.B. in der Personalakte eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung eingefügt werden soll. Auch hier herrscht Vertraulichkeit.

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