Montag, 6. Mai 2013

Kuscheln mit dem Arbeitgeber?

Betriebsrat und Betriebsverfassungsgesetz  (1)

Eines der Lieblingszitate von Unternehmensbesitzern und ihren Managern ist der Paragraph 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), der auch gerne von der Hugendubel-GL und ihrer Personalabteilung verwendet wird. Dort heißt es u.a.:

"Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenden Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen."

Während das Wort "Gewerkschaft" geflissentlich überlesen wird (vgl. die letzte Betriebsversammlung in München), so wird das Wort "vertrauensvoll" um so mehr betont. Und viele Betriebsrätinnen und Betriebsräte übernehmen diesen sozialpartnerschaftlichen Sprachduktus. Vor allem dann, wenn sie Konflikten mit dem Arbeitgeber gern aus dem Weg gehen.  Doch stimmt das eigentlich?

Was ist vertrauensvolle Zusammenarbeit?

Beginnen wir mit der Interpretation des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) von 1952, die heute noch gültig ist:
"Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Belegschaft. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht so weitgehend auszulegen, dass die Interessenvertretung dahinter zurückzutreten hätte."

Und nun ein Kommentar zu §2 BetrVG aus Fitting-Kaiser-Heither-Engels-Schmidt, Randnummer 9:
"Selbstverständlich haben Arbeitgeber und Betriebsrat Interessengegensätze. Dies können auch durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen oder verdeckt werden."

In Däubler-Kittner-Klebe zu § 2 BetrVG heißt es in Randnummer 7:

"Die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat soll sich nach Abs. 1 auf das Wohl der Arbeitnehmer und das Wohl des Betriebs richten. Aus dieser Zielsetzung ergibt sich für die beiden Betriebsparteien die inhaltliche Vorgabe, bei der Verfolgung ihrer eigenen Ziele im Rahmen der Betriebsverfassung die Interessenlage der jeweils anderen Seite nicht von vornherein auszublenden. So ist es dem AG beispielsweise verwehrt, in der Zusammenarbeit mit dem BR ausschließlich auf die Durchsetzung seiner wirtschaftlichen Interessen und Gewinnerwartungen abzustellen und etwa Forderungen des BR und der Belegschaft deshalb ungeprüft zurückzuweisen. Für den BR ergibt sich aus der Bindung an das Wohl der AN und des Betriebes ... die Verpflichtung, die wirtschaftliche Vertretbarkeit seines Handelns in der Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zu berücksichtigen. ... Die inhaltliche Bindung des Handelns des BR auch an das Betriebswohl ändert jedoch nichts daran, dass sein Charakter als Interessenvertretungsorgan der AN – auch nach dem Gesetz – deutlich im Vordergrund steht (BAG 2.11.55, AP Nr. 1 zu §23 BetrVG). Abs 1 [Anm. von § 2 BetrVG] schließt die Wahrnehmung gegensätzlicher Interessen nicht aus (FKHE, Rn 9; GK-Kraft, RN. 14; GL, Rn.4). Aus dieser Bestimmung kann nicht die Verpflichtung der Betriebsparteien hergeleitet werden, die Interessen der jeweils anderen Seite wahrzunehmen (GK-Kraft, a..a.O.) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass sich das Betriebswohl nicht allein über die wirtschaftlichen Interessen des AG definieren lässt, sondern unmittelbar auch von der Wahrung grundlegender AN-Interessen (z.B. Arbeitsplatzsicherung, menschengerechte Arbeitsbedingungen, langfristige Personalplanung, Fortbildung und Qualifizierung) abhängig ist (MünchArbR-v. Hoyningen-Huene, a.a.O.)."


Die notwendige Einseitigkeit de Betriebsrates

Und auch in den allg. Aufgaben des BR in § 80 BetrVG wird noch einmal die Einseitigkeit des Betriebsrats für die Arbeitnehmer bestätigt. Dort heißt es in Abs.1 Nr.1:

"1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden."
„Zugunsten“ ist eindeutig einseitig.

Das Gesetz fordert vom BR also, einseitig zu sein, die Interessen der Beschäftigen zu vertreten und nicht etwa die des Arbeitgebers gleichrangig oder vorrangig zu sehen!

Und nun noch ein Kommentar aus Däubler-Kittner-Klebe RdNr. 6:
".... Die Formulierung ‚vertrauensvolle Zusammenarbeit’ darf daher nicht den falschen Eindruck erwecken, die im Betrieb bestehenden und auszutragenden Konflikte könnten wesentlich durch bloße harmonische Verhaltensweisen gelöst werden."


Der Betriebsrat als Anwalt der Belegschaft

Wenn also der Unternehmer und seine Managerinnen und Manager unter Hinweis auf § 2 BetrVG den Standpunkt vertreten, daß der Betriebsrat keine einseitige Interessenpolitik für die Belegschaft machen soll, sondern primär für das Wohl des Unternehmens zu arbeiten habe, dann kann man auf diese arbeitsrechtlichen Grundsatzurteile hinweisen.

Und darauf, daß in Paragraph 2 auch das Wort "Gewerkschaft" enthalten ist.

Das gleiche kann man den Betriebsrätinnen und Betriebsräten entgegnen, die auf das Betriebsverfassungsgesetz verweisen, um ihr Handeln bzw. Nicht-Handeln in entsprechenden Fällen zu rechtfertigen.

Fazit: Das Betriebsverfassungsgesetz läßt kaum wirkliche Mitbestimmung und aktive Gestaltungsmöglichkeiten zu. Die vorhandenen Spielräume sollten jedoch voll ausgeschöpft werden (übrigens genauso, wie dies jeder Arbeitgeber macht).

Betriebsrätinnen und Betriebsräte sind der Anwalt der Belegschaft.
Kein Anwalt würde sich auf die Gegenseite stellen!


7 Kommentare:

  1. Eure semantischen Spitzfindigkeiten sind in gewisser Weise obsolet, denn im gleichen zitierten Abschnitt heißt es auch, daß "der Betriebsrat" ... "zum Wohle" ... "des Betriebs" usw usw.
    Die Aufgabe, in einer schwierigen Situation wie der unseren gleichzeitig zum Wohle der Beschäftigen wie zum Wohle des Betriebs die Zukunft zu gestalten, würde so manche Mitglieder der Bundesregierung scheitern lassen. Wir können also von unseren BR kaum erwarten, daß sie dies leisten.

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  2. Es handelt sich keineswegs um "semantische Spitzfindigkeiten", sondern um ein Grundproblem von Betriebsräten, insbesondere von solchen, die keine gewerkschaftliche Betriebsratsarbeit leisten. Bei Hugendubel ist die je nach Standort sehr verschieden; jede/r kann selber überprüfen, ob der jeweilige BR "Anwalt der Belegschaft" ist, oder sich aus Angst vor Konfliktaustragung in vorauseilendem Gehorsam anpasst. Und nicht zu vergessen die "Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft", die nicht nur vom Betriebsrat, sondern auch vom Arbeitgeber gefordert wird.
    Dies fordert nicht ver.di, sondern der Gestzgeber. Soviel zum Thema "semantische Spitzfindigkeiten".

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  3. Nicht jede(r) Betriebsrätin/Betriebsrat ist gleichermaßen konfliktfähig, das sehe ich als das Hauptproblem. Aber für so etwas gibt es Schulungen, so dass jede(r) lernen kann, dass ein Konflikt nicht negativ sondern vielmehr konstruktiv ausgetragen werden kann, inklusive anschließendem Kuscheln mit der GL... Oxytocin-Ausschüttung soll ja bekanntermaßen auch gegen Stress allgemein helfen... :-)

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  4. Gewerkschaftlich organisierte BuchhändlerinMontag, 6. Mai 2013 um 14:44:00 MESZ

    In Paragraph 2 heißt es:"...zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs...".
    Unternehmer lassen gern das "Wohl des Arbeitnehmers" weg und reduzieren es auf "Wohl des Betriebs", was wiederum mit dem Wohl des Unternehmensbesitzers gleichgesetzt wird.
    Das Wohl des Unternehmensbesitzers kann aber bedeuten: Massenentlassungen, Lohndumping, Verschlechterung der Arbeitsbedingungen.

    Die Ursache aller Konflikte ist im Grundwiderspruch von Kapital und Arbeit begründet. Viele Betriebsräte und Beschäftigte
    wollen davon nichts wissen, sondern verdrängen diesen Grunkonflikt am liebsten. Deshalb ist der Hinweis auf den BetrVG-Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe sehr gut: Die Formulierung ‚vertrauensvolle Zusammenarbeit’ darf daher nicht den falschen Eindruck erwecken, die im Betrieb bestehenden und auszutragenden Konflikte könnten wesentlich durch bloße harmonische Verhaltensweisen gelöst werden."



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  5. Alles zum Wohl der Firma:
    - Rauswurf der Hausmeister und Ersatz durch Billigfirma
    - Abfindungsangebote für ältere Kollegen
    - Abgruppierungsversuch der Abteilungsleiter und Einkäufer
    - zukünftige Lohndrückerei gegenüber TG-3-Kollegen
    - "Flexibilisierung" und "Rationalisierung"
    - Massenentlassung bei Ex-Weiland

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  6. Die korrekte Schreibweise muss lauten "Vertrauensvolle Zusammenarbeit des BR mit dem AG im Interesse und zum Wohle des Unternehmens".
    So unsere AG-Seite.
    Finde ich legitim, diese Einstellung. Glücklicherweise erzeugt das auf AN-bzw. BR-Seite Motivationen, nicht zu kuscheln. Okay, ist noch verbesserungswürdig, aber wir arbeiten daran!

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