Mittwoch, 28. Februar 2018

Die Abmahnung





Es klingt manchmal recht harmlos, eine Abmahnung. Doch es ist eine ernste Angelegenheit. In der Regel bereitet der Arbeitgeber mit der Abmahnung eine spätere verhaltensbedingte Kündigung vor.

Funktion und Inhalt der Abmahnung

Wirksam kann eine Abmahnung nur werden, wenn eine klare Beanstandung eines Fehlverhaltens erfolgt. Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Es genügen keine pauschalen Formulierungen.
Abmahnungsgegenstände

Kurz formuliert, kann alles zum Gegenstand einer Abmahnung werden, worauf eine verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden kann.

Beispiele für Abmahnungsgründe:
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Unpünktlichkeit bei Arbeitsbeginn/-ende
  • Verspätete Anzeige einer Erkrankung
  • Schlecht- oder Minderleistung

Form der Abmahnung
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit ist für den Arbeitgeber die Schriftform vorteilhafter, denn er trägt die Beweislast.
Dauer der Wirkung und des Verbleibs in der Personalakte

Es gibt keine festen Zeiten für die Wirkungsdauer einer Abmahnung. Als Richtschnur kann ein Verwertungsverbot und Entfernungsanspruch aus der Personalakte nach Ablauf von zwei Jahren angesehen werden; maßgeblich sind jedoch stets die Einzelumstände des Einzelfalls.
Reaktionsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung

Für von einer Abmahnung betroffene Arbeitnehmer bestehen mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen.
Gegendarstellung

Mit einer Gegendarstellung können Arbeitnehmer/innen der Abmahnung in der Personalakte eine eigene Stellungnahme beifügen. Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen, unabhängig davon, ob der mit deren Inhalt einverstanden ist.
Klage

Wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Ziel führen, bleibt ggf. nur noch die Klage beim Arbeitsgericht. Vor einer Klage sollten aber die Gesamtumstände bedacht werden, ob es wirklich ratsam ist, gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen.
Alle VER.DI-MITGLIEDER sollten sich in jedem Fall vor Einreichung einer Klage rechtlich beraten lassen. Jede Rechtsberatung bei Erhalt einer Abmahnung und ggf. auch die Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht ist für alle ver.di-Mitglieder kostenlos.

10 Kommentare:

  1. Ich möchte zwar nicht die Partei des Arbeitgeber ergreifen. Aber die Regel ist eigentlich , dass er nicht eine Kündigung vorbereiten, sondern eine Verhaltensänderung herbeiführen will. Und manchmal liegt er damit ja vielleicht auch richtig. Wenn nicht, sollte man sich natürlich dagegen wehren. - Nur der Vollständigkeit halber!

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    1. Grundsätzlich gebe ich Dir recht; nur verhält es sich so, dass derzeit Regional- und Filialleiter bei Kollegen, denen sie Aufhebungsverträge anbieten wollen, versuchen, sie vorher mit Abmahnungen weich zu kochen.

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    2. Das ist doch Theoriefindung. Gibt es einen Grund für eine Abmahung, kann es eine geben. Sollte es eine geben. Gibt es keinen Grund für eine Abfindung, kann es keine geben, auch nicht und besonders nicht, um jemanden weichzukochen. Dafür bzw. dagegen gibt es Rechtsanwälte und in Einzelfällen auch fähige BR.

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    3. "Gibt es keinen Grund für eine Abfindung, kann es keine geben":
      Die Praxis sieht doch ganz anders aus. Abmahnungen werden derzeit bei Hugendubel gern an Kollegen verteilt, die man als nicht so widerstandsfähig einschätzt und die man zur Annahme eines Aufhebungsvertrages drängen will. Mir sind mehrere aktuelle Fälle bekannt, wo es so gelaufen ist.

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    4. Um Druck auszuüben, muß man gar keine Abmahnung verteilen, sondern es reicht aus, dass eine Abmahnung angedroht wird.

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  2. Man kann für jeden Sch.. eine Abmahnung bekommen. Leider kenne ich bei Hugendubel Kollegen, die wegen "nichtigen Gründen" eine bekommen haben.

    Und wenn man widerspricht u. den "unterstellten" Sachverhalt berichtigen will, steht deine Aussage gegen die Aussage des Vorgesetzten. Und wem wird dann wohl geglaubt werden?

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    1. Kenne ich auch. Und eine "Gegendarstellung" ist auch fürn A...

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    2. Wenn der Sachverhalt erstunken und erlogen ist, sollte man einen Anwalt einschalten. Wem dann geglaubt wird, ist Sache der Juristen. Fraglich eher, ob man unter einer Leitung, die mit solchen Mitteln arbeiten will, überhaupt weiterarbeiten will.
      Eine andere Frage wäre, was ist "nichtig"? Da können die Meinungen auseinandergehen. Pausen immer überziehen, laufend unpünktlich kommen und ähnlich unkollegiales Verhalten sind gerne praktiziert. Das mögen einige nichtiger finden als andere.

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    3. Wenn ein Kollege, der seit Jahrzehnten in der Firma arbeitet ohne je eine Abmahnung bekommen zu haben, aus nichtigem Grund mit einer Abmahnung gedroht wird und ihm einen Tag später ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, dann kann man das nur asozial nennen.

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    4. Stimmt. Aber auch das: Oft schon vorgekommen in dieser Firma.

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