Montag, 15. Mai 2017

Deine Rechte beim Streik




Speziell im Arbeitskampf kommt es auf jede und jeden an! Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht zu streiken. Dies ist in Artikel 9 III des Grundgesetzes garantiert.
Der Streik ist immer das letzte Mittel, um berechtigte Forderungen der Gewerkschaften durchzusetzen; daher ist es gerade dann notwendig, dass möglichst alle zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer sich am Streik beteiligen.

Hier eine Zusammenfassung deiner Rechte im Arbeitskampf:

1. Jede Kollegin und jeder Kollege – egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht - darf an einem (Warn)Streik teilnehmen. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen wegen der Streikteilnahme sind unwirksam.

 2. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat auch während des (Warn)Streikes das Recht, an Protestkundgebungen teilzunehmen (z.B. vor den bestreikten Betrieben und Dienststellen)

3. Dabei können auch Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen und möglichen Streikbrecher/innen geführt werden, um diese davon zu überzeugen, den streikenden Kolleginnen und Kollegen nicht in den Rücken zu fallen.

4. Streikbrecher/innen dürfen nicht bevorzugt werden. Das bedeutet: Jede auf dem Streikbruch beruhende Vergünstigung für Streikbrecher durch den Arbeitgeber steht auch den streikenden Kolleginnen und Kollegen zu.

5. An einer möglichen Urabstimmung, zu der ver.di aufgerufen hat, dürfen nur Gewerkschaftsmitglieder teilnehmen. Unorganisierte Kolleginnen und Kollegen können daher über Streikmaßnahmen nicht mit(be)stimmen.




6. Die ausgefallenen Arbeitsstunden während des Streiks werden i.d.R. vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Auch das Arbeitsamt zahlt in dieser Zeit nicht. Ver.di zahlt ihren Mitgliedern (und nur den Mitgliedern) während der Streikteilnahme Streikunterstützung!


7. Unorganisierte Kolleginnen und Kollegen erhalten während des Streiks weder Lohn noch Arbeitslosengeld. Sie stehen somit ohne gewerkschaftliche Unterstützung da. Auch einer der vielen Gründe, Mitglied bei ver.di zu werden.

8. Während des Arbeitskampfes kann es dazu kommen, dass die Arbeitgeber aussperren. Dabei darf der Arbeitgeber nicht zwischen Streikenden und Streikbrechern unterscheiden. Aber auch dann haben die Mitglieder von ver.di Anspruch auf Streikunterstützung.

9. Während des Streiks stehen dem Betriebs- / Personalrat unverändert die betriebsverfassungs-/ personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte zu.

10. Der Betriebs- oder Personalrat als solches muss zwar im Arbeitskampf neutral bleiben, aber die Betriebs- oder Personalratsmitglieder dürfen wie jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitnehmer am Arbeitskampf teilnehmen. 




 





3 Kommentare:

  1. Wladimir Iljitsch UljanowMontag, 15. Mai 2017 um 11:41:00 MESZ

    Das mit der Bahnsteigkarte ist ja nun hinreichend geklärt. Jetzt heißt es nicht zuschauen sondern was tun! Auf geht's! Wer kein Geld verlieren will muss für sein Geld mehr tun als nur fleißig in der Arbeit sein. Also: wer ist noch dabei!

    AntwortenLöschen
  2. Nach diesem Erpressungs"angebot" der Arbeitgeber bin ich selbstverständlich beim Streik dabei.

    AntwortenLöschen

Ihr könnt Eure Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählt dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Ihr unter einem Pseudonym schreiben wollt, wählt die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.

Wir freuen uns, wenn Ihr statt "Anonym" die Möglichkeit des Kommentierens unter Pseudonym wählt. Das Kommentieren und Diskutieren unter Pseudonym erleichtert das Austauschen der Argumente unter den einzelnen Benutzern.