Dienstag, 12. Mai 2015

Freiwilligenprogramm - ist freiwillig!

Ein paar Antworten zu dem Freiwilligenprogramm in München

Da uns in den letzten Tagen einige Fragen zum Freiwilligenprogramm erreicht haben, hier für euch eine kurze Zusammenfassung:

1. Wenn ich von meinem Vorgesetzen eine Einladung zu einem Gespräch über dieses Freiwilligenprogramm erhalte, muss ich diese Einladung überhaupt annehmen? Muss ich dorthin gehen?

Nein, das müsst ihr natürlich nicht. Wenn für euch dieses Programm von vorne herein nicht in Frage kommt, könnt ihr sofort ablehnen.
Wer sich das Ganze aber anhören möchte, sollte hingehen. Nach ein paar Tagen Bedenkzeit könnt ihr entscheiden, ob ihr diesen Aufhebungsvertrag mit der angebotenen Abfindungssumme annehmen werdet oder nicht.


2. Muss ich ganz alleine zu so einem Gespräch gehen?

Nein. Es wird ein Betriebsratsmitglied mit dabei sein.
Von Arbeitgeberseite wird die / der FilialleiterIn und ein/e MitarbeiterIn aus der Personalabteilung anwesend sein.

3. Wenn ich später eine betriebsbedingte Kündigung erhalte und ich habe dieses Angebot aus dem Freiwilligenprogramm jetzt nicht angenommen, was passiert dann?

Wir zitieren hier Punkt 2.6 aus dem Freiwilligenprogramm:

Ein Arbeitnehmer, der infolge der Schließung der Filiale Marienplatz eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat, hat binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung das Recht den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu den Konditionen des Freiwilligenprogramms zu verlangen...


Das bedeutet für euch:
wer jetzt das Angebot zu einem Aufhebungsvertrag im Zuge des Freiwilligenprogrammes ablehnt und zu einem späteren Zeitpunkt eine betriebsbedingte Kündigung erhält, hat dann 2 Wochen Zeit zu dem Freiwilligenprogramm zurückzukehren und erhält ebenfalls diese Abfindunggssumme.



Wenn ihr noch Fragen zu diesem Thema habt, wendet euch bitte vertrauensvoll an eure Betriebsräte.


6 Kommentare:

  1. Danke für die Hinweise. Das hat Drouet auf dem Mitarbeiterabend am Marienplatz nämlich nicht erzählt.

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  2. Bedeutet ein Aufhebungsvertrag keine Sperre bei der Arbeitsagentur?

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  3. Normalerweise gibt es eine Sperre. Anscheinend ist Hugendubel aber im Gespräch mit der Arbeitsagentur deswegen.
    Allerdings kann dir der Arbeitgeber natürlich nicht garantieren, dass es keine Sperre geben wird.

    Da muss sich jeder Mitarbeiter mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen und dies mit dem Sachbearbeiter dort direkt klären

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  4. Es gibt in der Regel keine Sperre, wenn der Arbeitgeber in den Aufhebungsvertrag schreibt, dass deine Alternative zum Aufhebungsvertrag die Kündigung durch den Arbeitgeber gewesen wäre. Ich spreche aus eigener Erfahrung und weiß ein paar weitere Kollegen, bei denen das so war.

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    1. Ganz so eindeutig sehe ich die Sache nicht.
      Ein Unterschied könnte z.B. darin liegen, ob man den Aufhebungsvertrag vor dem 12. Juni unterschreibt, also "freiwillig", oder ob man den Aufhebungsvertrag in der zweiten Phase nach einer betriebsbedingten Kündigung unterschreibt. Man sollte hier auf jeden Fall einen Anwalt konsultieren. ver.di-Mitglieder können den DGB-Rechtschutz in Anspruch nehmen.

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  5. Letztlich ist es immer eine Entscheidung des Sachbearbeiters beim Arbeitsamt. Ich kenne auch Fälle, in denen Kollegen trotz Aufhebungsvertrag keine Sperre bekommen haben, weil ein entsprechender Passus von wegen unausweichlicher Kündigung drinstand. Es gibt aber auch Gegenbeispiele: Das Arbeitsamt zweifelt die Aussage an und unterstellt dem Arbeitnehmer, nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen zu haben, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Dann kommt es zu Rückfragen an den Arbeitgeber und im schlimmsten Fall zu einer Sperre.

    Wer ganz auf der sicheren Seite sein will, ist besser beraten, abzuwarten und sich kündigen zu lassen, vor allem, wenn dann die gleichen Konditionen zum Tragen kommen wie bei dem Freiwilligenprogramm. Es sei denn, die GL schafft es tatsächlich, eine feste Absprache mit dem Arbeitsamt zu erzielen, dass für die Betroffenen keine Sperre verhängt wird.

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