Der Betriebsrat (Teil IV und Schluß)
Den geringsten Handlungsspielraum hat ein Betriebsrat zweifellos dort,
wo die folgenschwersten Entscheidungen fallen. Betriebsänderungen – wie z.B. die Einschränkung, Stillegung oder
Verlegung eines Betriebes – bringen für alle oder viele der Beschäftigten oft
erhebliche Nachteile mit sich: bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Betriebsrat hat in diesem Fall aber lediglich Informations- und Beratungsrechte. Der Arbeitgeber hat ihn über die
geplante Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sie mit
ihm zu beraten. Hierbei können beide Seiten sich auf einen sogenannten Interessenausgleich einigen, in dem vor
allem geregelt werden kann, wann und wie die beabsichtigte Maßnahme
durchzuführen ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Sozialplan.
Er regelt, wodurch die nachteiligen Auswirkungen einer Betriebsänderung auf die
Beschäftigten auszugleichen oder abzumildern sind: z.B. Abfindungen oder
Ausgleichszahlungen. Dieser ist anders als der Interessenausgleich je nach
Anzahl der Beschäftigten ab einer bestimmten Quote von betroffenen
Arbeitnehmern erzwingbar. Arbeitgeber
und Betriebsrat müssen sich einigen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet
die Einigungsstelle.
Letztlich also kann ein Betriebsrat zwar keine wirtschaftlichen
Entscheidungen korrigieren, sondern bestenfalls deren Folgen für die
Beschäftigten. Doch allein schon deshalb ist wichtig, dass es ihn gibt.
Euer Betriebsrat
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