Montag, 5. Januar 2015

Was macht eigentlich...?


Der Betriebsrat (Teil IV und Schluß)
Den geringsten Handlungsspielraum hat ein Betriebsrat zweifellos dort, wo die folgenschwersten Entscheidungen fallen. Betriebsänderungen – wie z.B. die Einschränkung, Stillegung oder Verlegung eines Betriebes – bringen für alle oder viele der Beschäftigten oft erhebliche Nachteile mit sich: bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Betriebsrat hat in diesem Fall aber lediglich Informations- und Beratungsrechte. Der Arbeitgeber hat ihn über die geplante Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten. Hierbei können beide Seiten sich auf einen sogenannten Interessenausgleich einigen, in dem vor allem geregelt werden kann, wann und wie die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Sozialplan. Er regelt, wodurch die nachteiligen Auswirkungen einer Betriebsänderung auf die Beschäftigten auszugleichen oder abzumildern sind: z.B. Abfindungen oder Ausgleichszahlungen. Dieser ist anders als der Interessenausgleich je nach Anzahl der Beschäftigten ab einer bestimmten Quote von betroffenen Arbeitnehmern erzwingbar. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich einigen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Einigungsstelle.
Letztlich also kann ein Betriebsrat zwar keine wirtschaftlichen Entscheidungen korrigieren, sondern bestenfalls deren Folgen für die Beschäftigten. Doch allein schon deshalb ist wichtig, dass es ihn gibt.
  
                                  Euer Betriebsrat

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