Samstag, 6. Dezember 2014

Was macht eigentlich...?

Der Betriebsrat (III)

Bei sogenannten „personellen Einzelmaßnahmen“ – man versteht darunter: Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen – hat der Betriebsrat lediglich ein gebundenes Mitbestimmungsrecht bzw. ein Anhörungsrecht.


Einstellungen und Versetzungen werden grundsätzlich gleich behandelt. Der Betriebsrat kann solche Maßnahmen nicht veranlassen, sondern ist erst in der Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber sie plant. Er kann binnen Wochenfrist seine Zustimmung verweigern, wenn einer der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Gründe zutrifft.
Beispielsweise:

- wenn mit der Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Vorschrift, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung etc. verstoßen würde,

- wenn der betroffene Arbeitnehmer selbst oder andere Beschäftigte durch sie in unge-rechtfertigter Weise Nachteile erleiden müssten,

- wenn zu befürchten ist, dass ein Bewerber durch rechts- und gesetzwidriges Verhalten den Betriebsfrieden stören könnte.

Der Arbeitgeber muss sich die Zustimmung des Betriebsrats in diesem Fall vom Arbeitsgericht ersetzen lassen, oder er kann die Maßnahme nicht durchführen. Führt er sie dennoch durch, kann der Betriebsrat per Gerichtsbeschluss deren Aufhebung erzwingen lassen.

Zu ordentlichen (fristgerechten) Kündigungen muss der Betriebsrat zuvor binnen Wochenfrist angehört werden, bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen innerhalb von drei Tagen. Erfolgt keine Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.

Widersprechen kann der Betriebsrat auch hier nur aus ganz bestimmten Gründen. Hierzu zählen vor allem:

- die Vernachlässigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Ar-beitnehmers und

- die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im selben oder einem anderen Betrieb des Unternehmens.

Der Arbeitgeber kann jedoch trotzdem kündigen. Der betroffene Arbeitnehmer muss selbst Kündigungsschutzklage einreichen. Liegt ein gut begründeter Widerspruch des Betriebsrates vor, kann ihm dies vor Gericht hilfreich sein – vor allem aber deshalb, weil der Arbeitgeber ihn in diesem Fall weiterbeschäftigen muss, bis seine Sache endgültig entschieden ist.

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