Der Betriebsrat (II)
Starke Rechte - Mitbestimmungsrechte im eigentlichen Sinn des Wortes - räumt das Betriebsverfassungsgesetz, soweit keine tariflichen Regelungen gelten, den Betriebsräten bei "sozialen Angelegenheiten" ein; und legt genau fest, welche das sind.
Vor allem gehören hierzu:
- Fragen der betrieblichen Ordnung,
- die Festlegung der täglichen Arbeitszeit
- die Urlaubsplanung
- die Einführung und Anwendung technischer Anlagen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle
- Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung sowie
des betrieblichen Vorschlagswesens.
In diesen Bereichen ist die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers teilweise eingeschränkt. Er kann keine einseitigen Anordnungen treffen, sondern muss sich zuvor mit dem Betriebsrat einigen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach eigenem Ermessen verweigern, ohne dabei an bestimmte Gründe gebunden zu sein.
Umgekehrt hat der Betriebsrat hier grundsätzlich ein sogenanntes Initiativrecht: d.h. er kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er bestimmte Massnahmen durchführt oder Regelungen einführt.
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat, wird üblicherweise eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Sie gilt für die Beschäftigten des Betriebes unmittelbar und zwingend. Der Arbeitgeber hat für ihre Durchführung und Einhaltung zu sorgen.
Kommt zwischen Arbeitgeber- und Betriebsrat keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Sie besteht aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie einem Arbeits- oder Sozialrichter, den beide Seiten als neutralen Vorsitzenden anerkennen.
Als solcher wird er zunächst versuchen, zwischen den Parteien durch Beratungen und Verhandlungen Übereinstimmung herzustellen, Gelingt dies nicht, liegt die Entscheidung letztlich bei ihm.
Euer Betriebsrat
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