Sonder-Kinderkrankengeld ab Januar 2021
Rückwirkend zum 5. Januar 2021 und befristet bis zum 31. Dezember 2021 hat die Bundesregierung eine Erhöhung und Ausweitung des Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit und auf Zahlung des sogenannten Sonder-Kinderkrankengeldes eingeführt.
Damit werden Freistellung und Bezug des Kinderkrankengeldes zeitlich erweitert und – aufgrund der durch Schul- und Kitaschließungen sowie Wegfall des Präsenzunterrichts neu entstandenen Betreuungsfälle – auf neue Fallkonstellationen erstreckt:
- Erfasst sind weiterhin die Fälle der notwendigen Betreuung aufgrund einer Erkrankung des Kindes.
- Erfasst sind darüber hinaus die Fallkonstellationen der Betreuung aufgrund von Schul- und Kitaschließung, Quarantäneanordnung, Einschränkung der Betreuungsangebote sowie Aufhebung der Präsenzpflicht an den Schulen bei Kindern bis zwölf Jahren. Erfasst ist auch die Schließung bzw. Einschränkung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
- Die Freistellung kann für das Gesamtjahr 2021 in folgendem Umfang wahrgenommen werden:
- 20 Tage pro Kind und Elternteil bzw. 40 Tage pro Kind für Alleinerziehende
- max. 45 Tage pro Elternteil bzw. 90 Tage für Alleinerziehende, das bedeutet: 40 bzw. 80 Tage bei zwei Kindern, ab drei Kindern 45 bzw. 90 Tage - Die Höhe des Kinderkrankengeldes bleibt unverändert:
- 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens (falls keine Einmalzahlung)
- 100 Prozent für Beschäftigte, die innerhalb der letzten zwölf Monate eine einmalige Zahlung bekommen haben (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) - Einschränkungen und Abzüge:
- begrenzt auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 112,88 Euro/Tag
- Abführung von anteiligen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- Anspruch nur für gesetzlich Krankenversicherte - Grundlage für die Inanspruchnahme der Freistellung des Kinderkrankengeldes bei Schließung bzw. Einschränkung von Schulen und Kitas ist die Bescheinigung der Betreuungseinrichtung.
Wichtig ist auch:
- Der Anspruch auf Freistellung gilt unabhängig davon, ob die Arbeit des freizustellenden Elternteils von Zuhause aus geleistet werden kann.
- Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) ruht, wenn Kinderkrankengeld bezogen wird (§ 45 Abs. 2b).
Hier findet ihr vom BMFSFJ eine Musterbescheinigung (PDF) für die Krankenkasse zum Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld:
Weitere Informationen von ver.di zu diesem Thema findet ihr hier:
Info der Bundesregierung "Länger Anspruch auf Kinderkrankengeld":
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