Montag, 12. August 2019

Mehr Geld für die Haushaltskasse

Informationen zum neuen Kindergeldzuschlag

Demonstration mit Kindern
Foto: DGB/Simone M. Neumann

Zum 1. Juli  hat der Gesetzgeber den Kinderzuschlag (KiZ) stark verbessert – und er gilt jetzt auch für Alleinerziehende. Bis zu 185 Euro pro Kind und Monat zusätzlich zum Kindergeld sind möglich. Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wie Sie den Zuschlag beantragen können.

Was ist der Kindergeldzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Der Kinderzuschlag steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, Sie jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt.
 
Wie hoch ist der Kindergeldzuschlag? 

Die maximale Höhe beträgt 185 Euro – pro Kind und Monat. Zusammen mit dem Kindergeld (204 Euro im Monat) ergibt sich eine Gesamtleistung je Kind in Höhe von 389 Euro. Übersteigt das Einkommen der Eltern eine gewisse Grenze, dann wird ein Teil des Elterneinkommens angerechnet, das heißt, die 185 Euro werden gekürzt. Den vollen Betrag von 185 Euro erhalten somit Eltern mit niedrigem Einkommen. Mit steigendem Einkommen reduziert sich der Auszahlbetrag und ab einem bestimmten Höchsteinkommen entfällt der Zuschlag ganz.


Für welche Kinder gibt es den Zuschlag?

Sie können den Kinderzuschlag für jedes Ihrer Kinder bekommen,
  • für das Sie auch Kindergeld bekommen,
  • das in Ihrem Haushalt lebt,
  • unter 25 Jahre alt ist
  • und unverheiratet ist.


Wer kann den Kinderzuschlag bekommen?

Ob Ihnen der Kinderzuschlag zusteht, das hängt vor allem von Ihrem Einkommen ab. Das Einkommen muss zwischen einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe und einer gesetzlich vorgegebene Höchstgrenze liegen. Sie haben also einen Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn Ihr Einkommen innerhalb einer bestimmen Spanne liegt. Außerdem hängt der Anspruch von der Höhe der Wohnkosten, der Anzahl der Personen im Haushalt und dem Alter der Kinder ab.

Können auch Arbeitslose den Kinderzuschlag bekommen? 


Grundsätzlich ja, wenn sie Arbeitslosengeld beziehen. Hartz-IV-Leistungen und KiZ können hingegen nicht gleichzeitig bezogen werden. Allerdings kann der Kinderzuschlag helfen, aus dem Hartz-IV-Bezug herauszukommen, wenn noch anderes Einkommen vorhanden ist.Bei welchem Einkommen besteht voraussichtlich ein Anspruch?

Zwei Beispiele sollen Ihnen eine erste Orientierung geben: Eine arbeitslose Alleinerziehende mit einem 8-jährigen Kind, für das Unterhaltsvorschuss bezogen wird, hat bei einer Warmmiete von 550 Euro voraussichtlich einen Anspruch, wenn ihr Arbeitslosengeld zwischen 700 Euro und 950 Euro liegt. Bei einem Paar mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre) und einer Warmmiete von 700 Euro muss das Netto-Einkommen der Eltern, also die Summe aus Arbeitslosengeld und gegebenfalls dem Nettoeinkommen des Partners, zwischen 1.400 Euro und 1.950 Euro liegen, damit voraussichtlich ein Leistungsanspruch besteht. Zudem besteht bei diesen Beispielen voraussichtlich auch noch ein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld.
 
Wer Arbeitslosengeld (ALG) bezieht, kann auch den Kinderzuschlag bekommen. Hartz-IV-Leistungen und Kinderzuschlag können hingegen nicht gleichzeitig bezogen werden.
 
Der Kinderzuschlag ist nur etwas für Geringverdiener, oder?

Keineswegs! Falls mehrere Kinder im Haushalt leben und/oder der Haushalt von nur einem Erwerbseinkommen leben muss, dann können Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, obwohl Sie einen guten Tariflohn verdienen.
Bei welchem Einkommen besteht voraussichtlich ein Anspruch?
Zwei Beispiele sollen Ihnen eine erste Orientierung geben: Eine Alleinerziehende mit einem 8-jährigen Kind, für das Unterhaltsvorschuss bezogen wird, hat bei einer Warmmiete von 550 Euro voraussichtlich einen Anspruch, wenn ihr monatlicher Nettolohn zwischen 950 Euro und 1.200 Euro liegt. Bei einem Paar mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre) und einer Warmmiete von 700 Euro muss das Netto-Erwerbseinkommen der Eltern zwischen 1.400 Euro und 1.950 Euro liegen, damit voraussichtlich ein Leistungsanspruch besteht. Zudem besteht bei diesen Beispielen voraussichtlich auch noch ein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld.

 
Wie kann ich prüfen, ob mir der Kinderzuschlag zusteht?

Das ist erfreulich einfach! Die Familienkasse bietet im Internet einen  KiZ-Lotsen  an. Damit können Sie bequem und schnell prüfen, ob sich für Sie ein Antrag auf den Kinderzuschlag lohnt. Der Lotse errechnet zwar nicht, in welcher Höhe voraussichtlich ein Anspruch besteht. Aber der Lotse gibt eine Einschätzung dazu ab, ob voraussichtlich ein Anspruch besteht. Das ganze dauert weniger als 10 Minuten.


Weitere Infos unter:   DGB-Info Kindergeldzuschlag 
 

3 Kommentare:

  1. Welche Kinder bitte? Daran ist doch mit einem Buchhändlergehalt heute sowieso nicht mehr zu denken! Außerdem frage ich mich, ob diese Gesellschaft, die auf der einen Seite Arbeitsplätze zu Tausenden wegdigitalisieren will und auf der anderen über die katastrophalen wirtschaftlichen Folgen eines angeblich bevorstehenden Bevölkerungsrückgangs jammert, überhaupt irgendsowas wie einen Plan für die Zukunft des "überflüssig-benötigten" Nachwuchses hat.
    Da wird eine milde Gabe von 185,- Euro kaum die Lösung sein. Denn so ganz verblödet sind die Leute doch noch nicht.
    Wie wäre es denn stattdessen zur Abwechslung mal mit ein bisschen Linkspopulismus? Ihr wisst schon, was ich meine: so ein paar ganz einfache Lösungen für angeblich wahnsinnig komplexe Probleme, die so ein dämlicher Prol wie ich angeblich gar nicht durchschaut?

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    1. Zu der Sache mit dem dämlichen Prol übergehe ich mal lieber. Du schreibst das ja sowieso bloß, damit dir jemand widerspricht. Aber sag mal: könnte es vielleicht sein, dass du Kommunist bist? Du weißt doch hoffentlich, dass es heute schon ganz lange keine mehr gibt. Sowas geht nicht! Wie kannst du nur? Einfach schrecklich!

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  2. Save the earth - don't give birth!

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