Samstag, 14. Mai 2016

Das Wort zum Sonntag

Heute:  Das Bundesverfassungsgericht
 
 
 
 
"Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördert und schützt (...) nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit. Die Gewährleistung der Arbeitsruhe sichert eine wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein soziales Zusammenleben. (...)
 
Die Wahrnehmung von anderen Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen, wie etwa der Schutz von Ehe und Familie und Erholung und Erhaltung der Gesundheit werden durch sie garantiert.
 
In der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung soll die Möglichkeit seelischer Erhebung allen Menschen unbeschadet eine religiösen Bindung zuteil werden. Damit ist auch die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung gemeint. (...)

Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zur seelischen Erhebung an Sonn- und Feiertagen bedürfen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht. (...)
 
Gerade von Ladenöffnungen an Sonntagen geht eine für jedermann wahrnehmbare Geschäfts- und Betriebsamkeitswirkung aus, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird. Dadurch werden auch diejenigen betroffen, die weder arbeiten müssen noch einkaufen wollen, sondern Ruhe und seelische Erhebung suchen."
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes am 1. Dezember 2009
 
 
 
Die Infoblog-Redaktion wünscht erholsame Pfingstfeiertage!
 
 
 
 
 
 
 

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