Ein Blick in die Gehaltsstrukturen bei Weltbildplus/Jokers
Anmerkung der Infoblog-Redaktion: der folgende Text des Weltbildplus/Jokers-GBR zur "Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zur Vergütungsstruktur" ging als Rundmail an die MitarbeiterInnen in den Weltbildplus/Jokers-Filialen und wurde uns anonym zugespielt. Er ist auch für uns interessant vor dem Hintergrund der Versuche der Hugendubel-GL, mit einzelnen Betriebsräten bei uns Vergütungs-Vereinbarungen abzuschliessen.
Ausserdem gab es noch einen Wechsel bei der Geschäftsführung von Weltbildplus/Jokers und bei der DBH Warenhaus: Höllermann (Controlling) und Laabs (Expansion) sind raus aus, dafür ist jetzt Gunter Gerlach als Kaufmännischer Geschäftsführer dazu gekommen. Hier der Text der Rundmail:
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Gesamtbetriebsrat (GBR) und der Arbeitgeber (AG) haben nach langen und oft
auch zähen Verhandlungen nun endlich eine sogenannte Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zur Vergütungsstruktur“ abgeschlossen, die seit dem 4. November in Kraft getreten ist. Eine Gesamt- oder auch
Betriebsvereinbarung ist wie ein Gesetz und schränkt die Direktionsrechte des Arbeitgebers ein. Sie sorgt dafür, dass auch die Interessen der Arbeitnehmer beachtet werden und nicht alleine die des Arbeitgebers.
An diese Vereinbarung müssen sich nun alle halten, das sind die Spielregeln. Es liegt nicht im persönlichen Ermessen einzelner Personen (z.B. von Bezirksleitungen), ob sie diese Vereinbarung befolgen oder nicht.
Für die Durchführung der Vereinbarung ist der Arbeitgeber zuständig, so steht es im Betriebs-verfassungsgesetz. Der Gesamtbetriebsrat wacht darüber, dass diese Vereinbarung eingehalten wird und kann bei Verstößen einschreiten. Das können wir logischerweise jedoch nur, wenn wir auch Kenntnis davon erlangen.
Da es sich bei der „Vergütungsstruktur“ um ein sehr komplexes, wichtiges Thema handelt und es unter anderem um Lohngerechtigkeit und die Abschaffung der Zweiklassengesellschaft innerhalb unseres Unternehmens geht, wird dieses Schreiben gesondert von uns an jeden Einzelnen versendet, damit sichergestellt ist, dass auch wirklich jeder Filialmitarbeiter informiert ist.
Vorab möchten wir euch jedoch gerne per Rundmail informieren, damit ihr die Gelegenheit habt, euch möglichst rasch mit der Vereinbarung auseinandersetzen zu können. Außerdem müssen alle dauerhaft geringfügig beschäftigten KollegInnen (auch Minijobber oder gerne auch fälschlicherweise Aushilfen genannt) eine wichtige Entscheidung für sich selber fällen. Auch hier erscheint es uns sinnvoll, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen so früh als möglich Bescheid wissen.
Daher unsere große Bitte an alle Filialleitungen: Druckt die angefügte Vereinbarung, dieses Schreiben und das alte Bundeslandmodell aus und verteilt alles insbesondere an die Minijobber und die stellvertretenden FilialleiterInnen in euren Filialen.
Unser herzliches Dankeschön ist euch gewiss :-)
Achtung! Dieses Schreiben ist ob seiner Bedeutsamkeit für euch ein „wenig“ länger.
Normalerweise könnte man Betriebsvereinbarungen in Betriebsversammlungen vorstellen und erläutern. Betriebsversammlungen finden aber nur dort statt, wo es auch einen Betriebsrat gibt. Somit muss dieses Schreiben eine Betriebsversammlung quasi ersetzen. Wir haben uns jedoch für alle KollegInnen
eingesetzt, unabhängig vom Vorhandensein eines Betriebsrates. Daher gilt diese Vereinbarung „Vergütungsstruktur“ nun auch für euch alle. Da es um eurer Gehalt geht, nehmt ihr euch sicherlich genügend Zeit, um dieses Schreiben in aller Ruhe und gründlich zu lesen. Es wäre zumindest gut investierte Zeit.
Zunächst möchten wir euch die rechtlichen Hintergründe und unsere Motivationen erläutern, wie und warum es überhaupt zu dieser Vereinbarung „Vergütungsstruktur“ gekommen ist.
Ein ganz wesentlicher Punkt zuerst. Weder die Betriebsräte noch der Gesamtbetriebsrat können und dürfen mit dem Arbeitgeber Stundenlöhne aushandeln. Auch die Höhe von Funktionszulagen, Sonderzahlungen etc. bestimmt ganz alleine der Arbeitgeber. Die Löhne, die in unserem Unternehmen noch unterhalb des
eventuell im nächsten Jahr gesetzlich eingeführten Mindestlohnes in Höhe von 8,50 € liegen, gehen nicht auf unser Konto!
Die Höhe der Stundenlöhne, Zuschläge für Überstunden usw. werden von den Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverband) ausgehandelt. Da in unserem Unternehmen (noch) keine Gewerkschaft zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen vertreten ist und der Arbeitgeber keinem Verband
angehört, können wir (noch) keine Tarifverhandlungen führen. Auch das Recht eines Streiks beim Scheitern einer Tarifverhandlung entfällt damit.
Wir als Betriebsräte können und dürfen nur über die Verteilung des Geldtopfes mitbestimmen.
Die rechtlichen Möglichkeiten dafür gibt uns das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dort steht:
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Ziffer 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungs-Grundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden
Die Größe des Geldtopfes legt alleine der Arbeitgeber fest. Die Höhe der Stundenlöhne hat der Arbeitgeber festgelegt. Nicht der GBR!
Bitte berücksichtigt diese Tatsache, wenn eure Augen über die nun existierende Funktionszulage für die stellvertretenden Filialleiter schweifen. Berücksichtigt diese Tatsache bitte ebenfalls, wenn ihr bei der Betrachtung der Stundenlöhne für die neu eingeführte Vergütungsgruppe der „Verkaufshilfen“ (z.B.
die Weihnachtsaushilfen) feststellt, dass der Arbeitgeber die Stundenlöhne im Vergleich zum ursprünglichen Bundeslandmodell (vom 01.07.2011) nun in der abgeschlossenen Vereinbarung für jedes Bundesland angehoben hat. Einzig für das Land Niedersachsen, welches bereits im alten Modell vom 01.07.2011 den
niedrigsten Stundenlohn von 6,27 € hatte, gilt dieses nicht. Der Arbeitgeber bleibt hier bei seinem alten Stundenlohn.
Selbstverständlich haben wir mit dem Arbeitgeber auch versucht, über diesen Punkt zu verhandeln und empfinden die Ungleichbehandlung unserer KollegInnen in Niedersachsen als große Ungerechtigkeit. Aber, wie bereits deutlich gemacht, diesen Hungerlohn hat der Arbeitgeber ganz alleine festgelegt und uns auch keine nachvollziehbaren Gründe für die Ungleichbehandlung nennen können.
Unser Vorschlag war vielmehr, für die „Verkaufshilfen“ einheitlich einen Stundenlohn von 7,50 € festzulegen. Das hätte für alle Bundesländer ebenfalls eine Erhöhung bedeutet, einzig Berlin und Brandenburg hätten 13 Cent eingebüßt. Dies erschien uns vertretbar und auch viel gerechter. Der Arbeitgeber hat sich anders
entschieden.
Die Stundenlöhne für Filialleitung und Medienverkäufer sind seit 2011 nicht erhöht worden. Dies ist auch eine Entscheidung des Arbeitgebers. Falls ihr höhere Stundenlöhne haben möchtet, müsst ihr euch diese erstreiken. Im Gegensatz zu vielen anderen Teilen der Welt ist dies in Deutschland möglich und legal.
Erstreiken müssen sich die dauerhaft beschäftigten Minijobber in unserem Unternehmen die Erhöhung ihres Stundenlohnes nicht mehr. Aufgrund des Einsatzes des GBR erhalten alle dauerhaft beschäftigten Minijobber ab dem 1.10.2013 mehr Geld, da wir dafür gesorgt haben, dass der Arbeitgeber nicht mehr länger gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstößt.
Wie ihr alle wisst, wurden 2009 regulär beschäftigte KollegInnen entlassen und gegen Minijobber ersetzt. Die Arbeit in den Filialen ist aber die gleiche geblieben. Ergo leisten heute viele Minijobber die gleiche Arbeit wie die vor ihnen entlassenen KollegInnen. Doch in der Bezahlung der Minijobber hat sich dieses nicht
widergespiegelt. Nur aufgrund ihrer geringeren Wochenarbeitszeit wurden sie alle nach einem Bundeslandmodell bezahlt, welches sich der Arbeitgeber ausgedacht hat.
Diese jahrelang gelebte Praxis des Arbeitgebers auf Kosten der Minijobber hat jedoch gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen. Dort heißt es nämlich:
§ 2 TzBfG Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. ...
Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit ...
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
§ 4 TzBfG Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Soweit die eindeutige Rechtslage. Doch wo kein Kläger, dort kein Richter. Daher war es möglich, dass viele Minijobber in unserem Unternehmen zwar die gleiche oder zumindest nahezu identische Arbeit wie die anderen Mitarbeiter entrichtet haben, dafür jedoch sehr viel schlechter entlohnt wurden. Die Bezeichnung
„Medienverkäufer geringfügig“ hat in unserem Unternehmen einen unangenehmen Beigeschmack, denn das Wort „geringfügig“ bezog sich augenscheinlich nicht alleine auf die geringere Arbeitszeit, sondern auch auf den Status und die Entlohnung.
Mittlerweile gibt es jedoch Betriebsräte bei uns im Unternehmen, die darauf achten, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Gesetze einhält und die sich diese Diskriminierung der geringfügig Beschäftigten nicht mehr tatenlos angesehen haben. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen das TzBfG war der Ausgangspunkt für den GBR, mit dem Arbeitgeber die nun vorliegende Betriebsvereinbarung auszuhandeln und abzuschließen.
Und wir waren erfolgreich!
In Zukunft wird jeder Minijobber so eingruppiert und entlohnt, wie es seinem Aufgaben- und Verantwortungsprofil entspricht. Führt also ein Minijobber derzeit die gleichen oder annähernd die gleichen Tätigkeiten aus wie ein Medienverkäufer, so ist er als Medienverkäufer mit einem Stundenlohn von 8,97 € im ersten Tätigkeitsjahr einzugruppieren. Gerechter wäre es natürlich gewesen, wenn die Minijobber auch gleich in das entsprechende Beschäftigungsjahr eingruppiert werden würden.
Beispiel: Ein Minijobber ist bereits seit drei Jahren in einer Filiale beschäftigt und führt von Anfang an die gleichen Aufgaben aus wie ein Medienverkäufer mit 20 Wochenstunden. Dann wäre es nur folgerichtig, wenn er auch gleich in das richtige Beschäftigungsjahr eingruppiert wird.
Aber darauf hat sich unser Arbeitgeber gar nicht eingelassen und wir haben dann für uns entschieden, dass wir die Verhandlungen an diesem Punkt nicht scheitern lassen wollen.
Zugleich gibt es auch Minijobber, deren Aufgaben- und Tätigkeitsprofil sich deutlich von dem der Medienverkäufer unterscheidet. Dieser Tatsache haben wir mit der Einführung einer neuen Vergütungsgruppe Rechnung getragen. Diese Vergütungsgruppe nennt sich „Verkäufer“ mit einem einheitlichen Stundenlohn von 8,- €.
Bei der Eingruppierung kommt es auf eure derzeitigen Aufgaben und Tätigkeiten an. Solltet ihr die Kriterien für einen „Medienverkäufer“ fast erfüllen, so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, euch entsprechend zu qualifizieren, so dass ihr dann sämtliche Tätigkeiten eines Medienverkäufers abdeckt.
Unser Geschäftsführer Herr Junker hat dem Gesamtbetriebsrat auf einer Gesamtbetriebsratssitzung in München einen Entwurf präsentiert, wie die Eingruppierung der derzeit im Unternehmen beschäftigten Minijobber aussehen soll.
Demnach sollen von 725 dauerhaft beschäftigten Minijobbern 538 zu "Medienverkäufern“ werden. Die restlichen Minijobber sollen dann „Verkäufer“ werden. Mag sein, dass die Zahlen nicht mehr exakt stimmen, da es mittlerweile einige Filialschließungen gab und die Anzahl der Minijobber dadurch gesunken ist. Doch das Verhältnis der Zahlen zueinander ist mehr als deutlich.
Es bleibt zu hoffen, dass sich die Geschäftsführung an ihre eigenen Aussagen hält die allermeisten Minijobber als „Medienverkäufer“ eingruppiert werden. Wir dürfen gespannt sein.
Liebe Minijobber, falls ihr jedoch als „Verkäufer“ mit 8,- € die Stunde eingruppiert werden solltet, können über euer Aufgabenprofil hinaus gehende Tätigkeiten vom Arbeitgeber (das wäre dann z.B. die Filialleitung oder die Bezirksleitung) nicht mehr eingefordert werden bzw. müssen dann zu einer entsprechenden Umgruppierung zum „Medienverkäufer“ führen.
Es kann euch niemand zwingen, z.B. Remissionen durchzuführen oder Dispositionen über alle möglichen Listen und Warengruppen hinweg vorzunehmen. Denn ansonsten müsstet ihr als Medienverkäufer mit einem Stundenlohn von 8,97 € im ersten Tätigkeitsjahr eingruppiert werden.
Bei Filialen mit Betriebsrat ist dieser in der Mitbestimmung bei jeder Eingruppierung oder Umgruppierung. Der Arbeitgeber darf ohne Zustimmung und Einigung mit dem jeweiligen Betriebsrat keine Eingruppierungen
einseitig vornehmen.
In Filialen ohne Betriebsrat sollen die Eingruppierungen vom Bezirksleiter alleine festgelegt werden. Das birgt die Gefahr der Willkür, doch sind wir hier als GBR machtlos. Ihr selber seid natürlich nicht machtlos, da ihr einen Betriebsrat wählen könntet.
Kommen wir nun zu einem ganz wichtigen Punkt für alle dauerhaft beschäftigten Minijobber. Bitte die folgende Passage sehr genau lesen. Da sich nun bei jedem von euch der Stundenlohn erhöhen wird und eure jeweilige arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit ohne eure ausdrückliche Zustimmung nicht verringert werden darf, kann es bei dem einen oder anderen zu einem Überschreiten der Minijob-Grenze von 450,- € führen. Sobald ihr eure Eingruppierung vom Arbeitgeber erfahrt, am besten gleich mal ausrechnen. Einfach die Wochenarbeitszeit mit dem Faktor 4,33 multiplizieren und dann mit dem neuen Stundenlohn multiplizieren.
Ihr habt nun die Wahl, die Entscheidung liegt alleine bei euch, ob ihr auch in Zukunft einen Minijob ausüben oder ob ihr die Grenze von 450,- € überschreiten und einen „Midijob“ in der Gleitzone ausüben möchtet.
Wir können hier nur in einem beschränkten Ausmaß auf die jeweiligen Vor- und Nachteile eingehen, lasst euch bitte entsprechend beraten. Der DGB hat z.B.eine sehr informative Broschüre zum Thema „Minijob“ heraus gebracht. „Minijob – Kleine Teilzeit mit großen Stolpersteinen“.
Minijob bis 450,- €
Eine geringfügige Beschäftigung kann in bestimmten Lebensphasen, z.B. für StudentInnen oder RentnerInnen, Sinn machen oder zum Wiedereinstieg nach einer langen Familienphase dazu dienen, wieder in den Job zu kommen. Auch für kurzfristige Aufgaben oder saisonbedingte Spitzen können Minijobs angemessen sein. Sehr problematisch wird ein Minijob, wenn er die einzige Beschäftigung ist und die betroffene Person ledig ist, denn es werden durch den Minijob keine bzw. nur sehr eingeschränkte Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung erworben. Es besteht dann keine Krankenversicherung.
So erhält man z.B. kein Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit. Das bedeutet, dass ihr nach Ablauf von 6 Wochen Lohnfortzahlung ohne Einkünfte seid. Ihr hättet auch keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Pflegeversicherung besteht ebenfalls nicht.
Problematisch ist auf jeden Fall, dass Minijobber am Ende eine sehr geringe Rente bekommen werden. So entsteht mit einem max.Verdienst von 450,- € bei aktuellem Rentenwert eine monatliche Renten-anwartschaft von 4,45 EUR. Arbeitet also jemand 45 Jahre nur im Minijob, dann ergibt sich nach heutiger
Prognose ein monatlicher Rentenanspruch von ca. 200 €. Das heißt mit anderen Worten: um eine Rente auf dem Niveau der Grundsicherung von 688 € pro Monat zu bekommen, müsste ein Minijobber 154 Jahre arbeiten. Dies dürfte selbst bei den besten Arbeitsbedingungen kaum möglich sein ;-).
Midijob 450,01 € bis 850,- €
„Midijobs“ nennt man alle Beschäftigungsverhältnisse in der sogenannten Gleitzone mit einem Verdienst zwischen 450 € und 850 €. Für den Arbeitgeber ergeben sich, im Gegensatz zu den Minijobs, keinerlei finanzielle Vorteile gegenüber einem regulären Teilzeitarbeitsverhältnis. Er muss die vollen Beiträge zur
Sozialversicherung abführen und auch vollständige Lohnunterlagen führen. Außerdem muss er sämtliche Meldungen an die Krankenkasse vornehmen und eure geminderten einzelnen Beiträge zur Sozialversicherung berechnen. Hierdurch entsteht eher ein höherer Aufwand als bei regulären Beschäftigungsverhältnissen.
Dies könnte dazu führen, dass eine gewisse Beeinflussung auf euch ausgeübt werden könnte. Also Obacht und entscheidet nur so, wie es für euch das Beste ist.
Die Beschäftigung in der Gleitzone kann Vorteile für euch mit sich bringen, weil ihr mit vergleichsweise niedrigen Beiträgen den vollen Schutz und das volle Leistungsspektrum der Sozialversicherungen beanspruchen könnt. Das gilt vor allem für den Bezug von Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Bei der
Berechnung von Krankengeld und Arbeitslosengeld wird in der Gleitzone das tatsächlich gezahlte Brutto-Arbeitsentgelt zur Grundlage genommen. Ihr hättet also trotz geringerer Beiträge keine Einkommenseinbußen bei Lohnersatzleistungen zu befürchten.
Wenn man sich in den Lohnsteuerklassen 1 bis 4 befindet und den Midijob als einzige Erwerbstätigkeit ausübt, zahlt man keine Lohnsteuer. Zusätzlich zu einem Midijob darf ein Minijob ausgeübt werden. Dies wäre dann eine zulässige Nebenbeschäftigung.
Für StudentInnen gelten Sonderregelungen. Hier müssen nur die Beiträge zur gesetzlichen Renten-versicherung abgeführt werden und ggf. Steuern. StudentInnen sind in den sonstigen Sozialversicherungs-zweigen versicherungsfrei. Für alle Angaben bezüglich Sozialversicherung, Lohnsteuer etc. übernehmen wir keine Haftung. Wir sind weder Sozialrechtler noch Anwälte. Bitte holt euch ggf. zusätzlich Einkünfte ein!
Möchtet ihr in einen Midijob wechseln, so braucht ihr im Grunde nichts unternehmen. Teilt dem Arbeitgeber eure Entscheidung mit, wenn er danach fragt. Eure vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit bleibt dann wie sie ist. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsvertrag nicht einseitig abändern.
Falls ihr weiterhin einen Minijob ausüben möchtet, muss euer Arbeitsvertrag ggf. entsprechend angepasst werden und die Wochenarbeitszeit reduziert werden. Der Arbeitgeber wird vermutlich schriftlich auf euch zukommen und eine Art Abfrage starten. Eine angemessene Frist für eure Entscheidungsfindung sollte der
Arbeitgeber wünschenswerterweise setzen, denn solch eine Entscheidung will gut überlegt sein.
Filialleiter Stellvertretung
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die stellvertretenden FilialleiterInnnen, die es offiziell bei uns im Unternehmen nicht gibt. Wir alle wissen jedoch, dass es sie in der gelebten Realität in den Filialen sehr wohl gibt. Anders ist kaum zu erklären, dass an den FL Sitzungen auch die Stellvertreter teilnehmen, wenn
die/der FL verhindert ist. Außerdem gibt es in jeder Filiale irgend jemanden, der sich um alles kümmert, wenn die/der FL im Urlaub oder krank ist. Auch Minijobber vertreten die Filialleitungen, wie wir aus euren Schilderungen wissen.
Nur leider bekommt ihr alle den Job als stellvertretende Filialleitung nicht bezahlt, obwohl ihr mehr Verantwortung übernehmt und Aufgaben erfüllt, die ihr aufgrund eures Arbeitsvertrages gar nicht erfüllen müsstet. Es scheint eher so zu sein, als ob eure unentgeltliche Arbeit eine Selbstverständlichkeit wäre, die auch noch eingefordert werden könnte.
Das Ringen mit dem Arbeitgeber war in diesem Punkt besonders zäh und nervenaufreibend. Der Arbeitgeber vertritt die Ansicht, dass es für die meisten Filialen keinen stellvertretenden Filialleiter braucht. Zwingen können wir den Arbeitgeber nicht, dass er solch eine Position für jede Filiale schafft. Nur
muss dann bitte allen klar sein, dass von den Filialmitarbeitern niemand den Filialleiter vertreten braucht und sämtliche Aufgaben von der Bezirksleitung erledigt werden müssen.
Insbesondere alle Tätigkeiten, die mit der Personaleinsatzplanung und Atoss einher gehen. Laut Verantwortungs- und Aufgabenprofil haben weder die „Medienverkäufer“ noch die „Verkäufer“ und erst recht nicht die „Verkaufshilfen“ irgendetwas mit Atoss zu tun. Es kann euch selbstverständlich auch niemand drängen, diese Aufgaben zu erfüllen. Ihr dürft „Nein“ sagen.
Die 50,- € Funktionszulage, bezogen auf eine Vollzeitstelle, schmilzt bei einer Teilzeitkraft von z.B. 20 Wochenstunden wie Schnee in der Wüste. Von den 50,- € bleiben dann nur 25,- € brutto und auch nur, wenn die Tätigkeit einen vollen Monat ausgeübt wird.
Was bleibt unterm Strich übrig? Reicht vielleicht für einen Kaffee, ein belegtes Brötchen und noch etwas Obst. Die 50,- € Funktionszulage sind jedoch hart von uns erkämpft worden und wie eingangs schon geschrieben: Die Höhe der Funktionszulage bestimmt alleine der Arbeitgeber. Wir sind dabei nicht in der Mitbestimmung.
Und, wenn wir mal alle ehrlich sind, ihr habt den Job bislang komplett unentgeltlich gemacht, insofern sind die 50,- € doch auch ein Erfolg für uns. Und natürlich für euch. Denkt an uns, wenn ihr den Kaffee, das belegte Brötchen und das Obst genießt :-).
Kurz noch ein Wort zu der Eingruppierung der Tolino Promotoren als „Verkäufer“ für 8,- € Stundenlohn. Den entsprechenden Passus findet ihr unter Punkt 2.6. in der Vereinbarung. Der GBR und der Arbeitgeber haben sich auf diese Eingruppierung geeinigt, denn eine Eingruppierung als „Verkaufshilfe“ kam aus unserer Sicht nicht in Frage. Zwar sind die Tolino Promotoren ebenfalls nur für einen kurzen Zeitraum im Unternehmen beschäftigt und wären insofern mit den „Verkaufshilfen“ gleichzusetzen. Doch die Haupttätigkeit der Promotoren soll ja gerade in der intensiven und offensiven Beratung der Kunden liegen, diese Beratung ist jedoch in der Vergütungsgruppe „Verkaufshilfen“ eben gerade nicht vorgesehen.
Wir hoffen, dass dieses Schreiben viele Fragen von euch im Vorfeld beantworten kann und zugleich deutlich wird, warum es so notwendig ist, dass es in den Filialen Betriebsräte gibt. Mit einer Wahrscheinlichkeit von nahezu 100% gehen wir davon aus, dass ansonsten alles beim Alten geblieben wäre und die dauerhaft beschäftigten Minijobber weiterhin diskriminiert worden wären.
Für ein christlich geführtes Unternehmen wie das unsere doppelt beschämend.
Und auch wenn der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € flächendeckend kommen sollte und alle Minijobber in unserem Unternehmen diesen dann bekommen würden, stellt das immer noch einen Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz dar. Denn den KollegInnen, die heute schon die Tätigkeiten eines Medienverkäufers ausführen, werden die 8,50 € auch nicht gerecht.
Abschließend bleibt festzustellen, dass niemand durch diese Vereinbarung schlechter gestellt wird, dies haben wir unter Punkt 6 „Besitzstandswahrung“ vereinbart. Dort heißt es: „Die bisher gezahlten Monatsbezüge dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nicht gemindert werden.“
Somit bleiben die alten Arbeitsverträge von vor Mitte 2009 durch diese Vereinbarung unangetastet.
(...) "
Streiks bei Amazon!
AntwortenLöschenSolidarische Grüße nach Leipzig, Bad Hersfeld und Augsburg!
Von mir nicht. Warum möchte ein Lagerarbeiter nach dem Tarif bezahlt werdem, den man bekommt wenn man mit Fachwissen Kunden berät?
Löschenaber ansonsten bitte SOLIDARITÄT mit der ganzen Welt.
Das Geschäftsmodell von Amazon ist - wie bei Otto auch - der Versandhandel. Deswegen sollte hier auch der Tarif des Einzel- und Versandhandels gelten. Oder siehst Du Lieferwagen mit Amazon-Schild herumfahren? Ein Lagerarbeiter bei Weltbild wird auch nach diesem Tarif bezahlt, bitte informiere Dich besser. Dieser Kampf wird knallhart werden, deswegen ist es ein gutes Zeichen, wenn sich jetzt bereits drei Standorte beteiligen. Egoistische Nur-an-sich-selbst-Denker können mir gestohlen bleiben. Vielleicht liest Du Dir auch erst mal obigen Artikel zu Wweltbildplus/Jokers durch. Solidarität mit den Streikenden bei Amazon!
AntwortenLöschenIch habe neulich einen Bericht gesehen und dort wurde genau erläutert dass der Versandhandeltarif anders ist als der EH Tarif. Da eben bei dem einen beraten wird und bei dem anderen Päckchen gepackt.
LöschenWas hat das mit Lieferwagen mit Amazonschildern zu tun. Die versenden grossteils per DHL und die streiken gerade nicht, also was möchtest du mir damit sagen?
Das musst du missverstanden haben. Aber auch meiner Meinung nach handelt es sich ja nicht um dieselben Tätigkeiten wie im Einzelhandel mit Beratung usw sondern eher um Logistik. Wirklich nachvollziehen kann ich es also auch nicht.
LöschenSowohl Amazon als auch Weltbild und Hugendubel setzen alles daran, mit so wenig tariflich bezahlten Beschäftigten wie möglich auszukommen und das Durchschnittsgehalt immer weiter abzusenken. Insofern sitzen wir alle im selben Boot. Auch in vielen Hugendubel-Filialen wurden schon qualifizierte Buchhändlerstellen abgebaut, und Arbeiten wie Auspacken oder Remittieren werden jetzt von Fremdfirmen erledigt: Deren Personal wird miserabel entlohnt, u.a. mit der Begründung, sie würden einfache Tätigkeiten ausüben, die keine buchhändlerische Ausbildung erfordern.
AntwortenLöschenIch finde es ermutigend, dass das Image von Amazon bei den Kunden langsam darunter leidet, dass sie ihre Leute so unfair behandeln. Vielleicht nimmt sich das unsere GL ja noch zu Herzen, aber zumindest in Berlin sieht es nicht danach aus.
Was ich Dir damit sagen will? Dass Amazon eben seine Päckchen nicht selber ausliefert und deswegen kein Logistik-Konzern ist. Die Beschäftigten bei Otto und Weltbild beraten auch nicht und werden trotzdem nicht nach dem niedriegeren Logistik-Tarif bezahlt. Was Amazon macht, ist Wettbewerbsverzerrung auf dem Rücken der Beschäftigten. Mit diesem Lohnraub finanzieren sie ihre weitere Expansion und zerstören ihre Konkurrenten am Markt.
AntwortenLöschenFür Beschäftigte bei Amazon wie auch bei Weltbildplus/Jokers gilt: Wählt Betriebsräte, organisiert Euch gewerkschaftlich und nehmt an Streikmaßnahmen teil!
Und hört nicht auf unsolidarische "Kollegen".
Bei Weltbildplus/Jokers werden bei miesen Arbeitsbedingungen Hungerlöhne bezahlt. Die Eigentümer, besonders die Kirche, sollten sich schämen.
AntwortenLöschenAmazon soll endlich in Deutschland Steuernzahlen und nicht in Luxemburg.
AntwortenLöschenDen Streikenden drücke ich die Daumen.
@Anonym 14:18
AntwortenLöschenAmazon betreibt einen Versandhandel und hat deswegen seine Beschäftigten nach dem Tarifvertrag des Versandhandels zu bezahlen. Was ist daran nicht zu verstehen?
Solidarität mit den Streikenden von Leipzig, Bad Hersfeld und Augsburg!
Dem kann ich nur zustimmen, sie haben sich daran zu halten so wie alle anderen. Aus und Schluss.
AntwortenLöschenmfg, das Controlling des Vertrauens.