Montag, 16. März 2020

Was Beschäftigte wissen müssen

FAQ zur Corona-Krise

 Das Coronavirus hat nun auch mehrere deutsche Bundesländer erreicht Foto: DGB-Rechtsschutz Das Coronavirus hat nun auch alle deutschen Bundesländer erreicht

Auch in Deutschland ist das Coronavirus inzwischen in allen Bundesländern angekommen, immer mehr Menschen infizieren sich. Drastische Maßnahmen wie in China oder in Italien sind bislang nicht erforderlich geworden. Doch Beschäftigte sollten auch hierzulande darauf vorbereitet sein, dass es zu Einschränkungen des Alltags und der Arbeit kommen könnte. Folgendes müssen Beschäftigte derzeit bezüglich der Arbeit beachten.


Darf ich zu Hause bleiben, weil ich befürchte, mich bei der Arbeit anzustecken?

Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, der Arbeit fernbleiben zu können. Beschäftigte dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind, ansonsten sind sie zur Arbeit verpflichtet. Die reine Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin krank zu werden, führt also nicht dazu, dass man nicht zur Arbeit erscheinen muss.

Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, sei es bei der Arbeit oder in der Freizeit, sich zu verletzen oder sich mit einer Krankheit anzustecken. Das gilt auch für Beschäftigte mit einer Vorerkrankung, die sie zwar nicht arbeitsunfähig macht, aber mit der sie einem höheren Risiko ausgesetzt sind, einen schwereren Krankheitsverlauf durch eine Coronavirus-Infektion zu entwickeln.

Verweigert ein*e Beschäftigte*r aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion besteht, dürfen Unternehmen abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen.


 Darf der Arbeitgeber mich nach Hause schicken?


So, wie der*die Arbeitnehmer*in grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet ist, muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten grundsätzlich beschäftigen. Solange er*sie arbeitsfähig ist, muss und darf er*sie im Betrieb tätig sein. Der Arbeitgeber darf seine Beschäftigten erst nach Hause schicken, wenn er der Meinung ist, dass sie nicht arbeitsfähig sind.

Auch eine Zwangsbeurlaubung unter Fortzahlung der Vergütung kommt grundsätzlich nicht in Frage. Urlaub und Überstundenabbau sind nur dann möglich, wenn der Beschäftigte dies beantragt, also nicht gegen dessen Willen. Sofern im Betrieb eine Regelung zum Home-Office besteht, kann der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Regelungen seine Beschäftigten auch von Zuhause aus arbeiten lassen. Hier sind die Regelungen des Einzelfalles zu beachten.

Entschließt sich der Arbeitgeber aus freien Stücken, den Betrieb vorübergehend zu schließen, kann er dies natürlich tun. Er muss dann aber das Entgelt weiterzahlen und darf auch nicht auf die Überstundenkonten zurückgreifen.
 

Kann ich selbst zuhause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe?

Wenn die Behörden Kindertagesstätten aufgrund der Virusgefahr schließen, ist dies für arbeitende Eltern natürlich ein Problem, weil ihre Kinder dann unter Umständen unbeaufsichtigt sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie ihrerseits der Arbeit fernbleiben können. Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um das Kind anderweitig betreuen zu lassen. Gerade bei kleinen Kindern ist das aber bekanntlich kein Selbstläufer. Hier sollten Sie schnellstmöglich ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und gemeinsam überlegen, ob etwa Arbeit von zu Hause aus in Frage kommen kann.

Natürlich können Beschäftigte auch versuchen, kurzfristig Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubummeln. Eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ist auf jeden Fall ein Grund, sodass der Arbeitgeber den Urlaub nicht ohne weiteres ablehnen kann. Dem kann aber der Urlaubswunsch anderer Beschäftigter entgegenstehen, deren Kinder ebenfalls ohne Betreuung sind. Beschäftigten mit Kindern, die aufgrund einer Epidemie keine Betreuung haben, bleibt letztlich nur, die Situation offen mit dem Arbeitgeber anzusprechen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.


Darf mein Arbeitgeber mich fragen, woran ich erkrankt bin?

Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf zu erfahren, woran ein Arbeitnehmer erkrankt ist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert nur, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht ausüben kann und wie lange dies voraussichtlich dauern wird. Nur das ist für den Arbeitgeber maßgeblich. Mehr muss er nicht wissen, deswegen darf er auch nicht mehr wissen.

Da es sich bei dem Coronavirus allerdings um eine hochansteckende Krankheit handelt, steht es jedem natürlich frei, seinen Arbeitgeber und den Kolleg*innen den Grund der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, da bei engerem Kontakt durch die Arbeit eine Ansteckung stattgefunden haben kann.
Unternehmen können eine derartige Meldepflicht übrigens auch als gesonderte Betriebsvereinbarung zu Infektionskrankheiten regeln.


Wie sieht es mit meinem Lohnanspruch aus, wenn ich selbst in Quarantäne bin?

Nach dem Infektionsschutzgesetz kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot erlassen, wenn bei einem Beschäftigten der Verdacht besteht, dass er eine ansteckende Krankheit hat oder er einen Krankheitserreger in sich trägt. Dieses Beschäftigungsverbot führt dazu, dass Beschäftigte nicht mehr arbeiten dürfen und damit auch ihren Lohnanspruch verlieren. Im Gegenzug sieht das Infektionsschutzgesetz aber eine Entschädigung vor. Diese besteht in Höhe des Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen, anschließend in Höhe des Krankengeldes.


Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Der Bundestag hat am 13. März 2020 im Eilverfahren Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Wir werden an dieser Stelle schnellstmöglich aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld bereitstellen. Hier die bisher bekannten Informationen des Bundesarbeitsministeriums und der Bundesagentur für Arbeit:

Bundesarbeitsministerium: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland „sollen durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden“, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). „Mehr Unternehmen als bisher sollen die Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab April beantragen können“, so das BMAS.

Weiter heißt es beim BMAS: „Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.“

Bundesagentur für Arbeit: „Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen“, heißt es bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Informationsseite der BA zum Kurzarbeitergeld und Corona enthält bislang (Stand: 13. März 2020) allerdings „noch die aktuell gültigen Fördervoraussetzungen“. Die BA hat angekündigt, dass sie ihre Informationsseite „fortwährend aktualisiert“.


Weitere Infos hier



3 Kommentare:

  1. Heißt das jetzt, dass ich in den nächsten Wochen noch 60% von meinem Prekärlohn bekomme, der seit drei Jahren nicht mehr erhöht worden ist. Wenn ihr es wisst, sagt mir bitte, wo ich mich als Sklavin verkaufen könnte?

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    1. Der Geamtbetriebsrat verhandelt gerade mit unserem Anwalt über eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch Hugendubel.

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