„… 36 Grad, und es wird noch heißer
Mach den Beat nie wieder leiser
36 Grad, kein Ventilator
Das Leben kommt mir gar nicht hart vor…“
Vielleicht
kannst Du dich noch an diesen Song des Berliner Popduos „2raumwohnung“
aus dem Sommer 2007 erinnern. Was vor 15 Jahren noch als
außergewöhnlicher Umstand besungen wurde, entwickelt sich leider in den
Sommern unserer Zeit immer mehr zum Normalzustand.
Der DGB hat ganz aktuelle FAQ´s zu diesem Thema auf seiner Homepage veröffentlicht:
https://www.dgb.de/service/die-rechtsfrage/temperaturen-und-wetter-am-arbeitsplatz
Der
Betriebs- bzw. Personalrat kann § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG bzw. § 80
Abs. 1 Ziff. 16 BPersVG i.V.m. der Arbeitsstättenverordnung als
Grundlage für eine Vereinbarung mit den Arbeitgebenden über sinnvolle
Regelungen für Tätigkeiten bei großer Hitze heranziehen.
Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen in
§
3 Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 3.5 des Anhanges (ASR A 3.5.).
Danach müssen Räumlichkeiten eine gesundheitlich zuträgliche
Raumtemperatur haben. Das bedeutet, spätestens ab 30 ° C sind Maßnahmen
zu ergreifen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAUA) hat Praxistipps für Beschäftigte veröffentlicht.
(Sommerhitze im Büro«, BAUA PRAXIS KOMPAKT).
Hierzu noch Tipps für „Sommerregelungen“, die der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats unterliegen und mit den Arbeitgebenden vereinbart werden können:
• Änderungen der Arbeitszeitregelungen im Sinne einer Sommerarbeitszeit für die Sommermonate mit einem frühen Arbeitsbeginn und –ende (§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG; § 80 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 BPersVG)
• Ansammlung einer größeren Anzahl von Minusstunden ermöglichen (§ 87 Abs. 1, Ziff. 3 BetrVG, § 80 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 BPersVG)
• (bezahlte) Kurzpausen (§ 87 Abs. 1, Ziff. 2 BetrVG, § 80 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 BPersVG)
• Regelungen zu Dienstbekleidung bzw. Dresscode bei Temperaturen ab 25 Grad, die es ermöglichen leichte und luftdurchlässige Kleidung und Schuhe zu tragen (§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Ziff. 18 BPersVG ).
• Ausreichend kühle Getränke durch Arbeitgeber*in zur Verfügung zu stellen schon bei Raumtemperatur unter 26 Grad (ASR A3. 5).
Quelle: ver.di Newsletter
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