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Dienstag, 26. April 2016

Was macht eigentlich...?


Der Konzernbetriebsrat

Gebildet wird ein Konzernbetriebsrat, wenn es mehrere Unternehmen in einem Konzern (hier die DBH) gibt, in denen jeweils ein Gesamtbetriebsrat errichtet wurde. Er behandelt die Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und daher nicht von den Gesamtbetriebsräten innerhalb ihres Unternehmens geregelt werden können. Hier ist z.B. an die Einführung einer Software im gesamten Konzern du denken.

 Der Konzernbetriebsrat der DBH besteht aus zwei Betriebsräten von Hugendubel und zwei Betriebsräten der DBH Warenhaus, sprich den Karstadt/ Hugendubel Buchabteilungen.
Er wurde neu gebildet, nachdem Hugendubel von Weltbild abgespalten wurde und damit Weltbild und die Weltbild-Plus-Filialen die DBH verlassen hatten.

Mittwoch, 17. Februar 2016

Was macht eigentlich...?

Der Ausschuss Gute Arbeit

Wir alle wünschen uns nicht nur eine interessante und abwechslungsreiche Arbeit, sondern dürfen vollkommen zu Recht auch ein Arbeitsumfeld beanspruchen, das unsere Gesundheit nicht beeinträchtigt und uns keinen zusätzlichen Belastungen aussetzt. Für die örtlichen BetriebsrätInnen
und den Gesamtbetriebsrat (GBR) ist deshalb der Arbeits- und Gesundheitsschutz ein sehr wichtiges Aufgabenfeld.

Der GBR hat hierzu extra den Ausschuss für Gute Arbeit eingerichtet, um diese äußerst komplexe und teils sehr schwierige Materie besser in den Griff zu bekommen. Der Ausschuss strukturiert die Diskussionen im Gremium vor und erstellt die notwendigen Vorlagen für die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrates.

An oberster Stelle der Aufgaben stehen derzeit die Verhandlungen und der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die sog. "Gefährdungsbeurteilungen". Dabei werden Arbeitsbedingungen vor Ort analysiert und die Kolleginnen über mögliche psychische Belastungen durch ihre Arbeit befragt. dazu bedarf es klarer Regeln, die in der Vereinbarung festgehalten werden müssen.
Diese Gefährdungsbeurteilungen sind die Basis für den gesamten Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Der Ausschuss Gute Arbeit hat sich im Auftrag des GBR u.a. auch mit folgenden Themen beschäftigt:

Mittwoch, 9. Dezember 2015

Was macht eigentlich...?

Der Bildungsausschuss

Die Beteiligungsrechte des Gesamtbetriebsrates und der Betriebsräte bei der betrieblichen Bildung basieren hauptsächlich auf den § 96 - 98 des Betriebsverfassungsgesetzes. Der GBR und die BR bestimmen mit, wie Schulungen inhaltlich gestaltet werden, sie können Vorschläge unterbreiten, wer Veranstaltungen besuchen soll und haben ein Wort mitzureden, wer überhaupt schult.

Der Gesamtbetriebsrat hat bereits 2009 mit der Arbeitgeberseite eine Gesamtbetriebsvereinbarung über betriebliche Weiterbildung geschlossen.

Diese sieht vor, dass ein "Bildungsausschuss" aus jeweils drei Vertreterinnen des GBR und der Geschäftsleitung gebildet wird. Dieser hat sich mindestens 2 mal im Jahr zu treffen zur Erörterung der Bildungsschwerpunkte und -ziele, der Bildungsinhalte, der Bildungsbedarfe und der Aufstellung des Schulungskataloges sowie die Festlegung der Regeln für die Evaluation erfolgter Bildungsmaßnahmen.

Ziel ist eine Bildungsplanung, die den Bedürfnissen der KollegInnen gerecht wird.

Mittwoch, 28. Oktober 2015

Was macht eigentlich...?

Der Wirtschaftsausschuss


Um gute Arbeit leisten zu können, müssen Betriebsräte ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens haben. Nur wer die Zahlen kennt und richtig interpretiert, er­kennt frühzeitig Gefahren für die Arbeitsplätze oder umgekehrt Spielräume für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

Das Gremium, in dem diese wichtigen Informationen zusam­menlaufen, ist der Wirtschaftsausschuss (WA), der ab einer be­stimmten Unternehmensgröße von Betriebsrat oder Gesamt­betriebsrat (wie bei Hugendubel) gebildet wird.

Der WA besteht aus sieben Mitgliedern (die übrigens nicht zwingend Betriebsräte sein müssen) und trifft sich mindestens 4x pro Jahr mit VertreterInnen von Hugendubel, um über die aktuellen Zahlen zu sprechen. Daneben hält der Wirtschaftsaus­schuss auch Sitzungen ohne den Arbeitgeber ab, um Unterla­gen auszuwerten und die gemeinsamen Beratungen vorzube­reiten.

Freitag, 9. Oktober 2015

Was macht eigentlich...?


Die Schwerbehinderten-Vertretung


Die Schwerbehinderten-Vertretung (SBV) ist die von den Schwerbehinderten des Betriebes gewählte Vertrauens­person und Mittler zwischen Schwerbehinderten und Ar­beitgeber. Eine Wahl ist möglich, wenn es mindestens fünf Schwerbehinderte im Betrieb gibt.

Die SBV unterstützt und berät die Beschäftigten bei Anträgen auf Schwerbehinderung, bei Widersprüchen ge­gen Ablehnungen, bei der Aufstockung bereits gewährter Grade der Behinderung und bei Klagen vor Gericht.

Die SBV stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Gesetze und Betriebsvereinbarungen einhält, die besonders Schwerbehinderte betreffen (z.B. Betriebsverfassungs­gesetz, Kündigungsschutz, AGG) und prüft und begleitet die Arbeit des Betriebsrates.

Die SBV wird vom Arbeitgeber über alle Belange der schwerbehinderten ArbeitnehmerInnen unterrichtet und die SBV ist bei Entscheidungen anzuhören.


 Euer Betriebsrat

Mittwoch, 12. August 2015

Was macht eigentlich...?

Der Technikausschuss

Der Technikausschuss ist ein aus Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates bestehendes Team.
Im Auftrag des Gesamtbetriebsrates hat der Technikausschuss - vor allem bei Einführung von technischen Einrichtungen (Hardware und Software) darauf zu achten und zu überprüfen, inwieweit das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmerinnen überwacht werden kann. Hierzu werden die entsprechenden Handbücher, Protokolle, Dokumentationen, Schnittstellenbeschreibungen und sonstigen Dokumente studiert.

Der Betriebsrat hat bei der Einführung von technischen Einrichtungen nur ein Mitbestimmungsrecht
nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bei Regelungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle und übt dieses natürlich auch aus.
 
Zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung wird auf dieser Grundlage eine Betriebsvereinbarung zur jeweiligen technischen Einrichtung abgeschlossen, in der besonders der Umgang mit Daten, deren möglichen Auswertungen und den Schnittstellen (zu anderen Programmen/Systemen) geregelt werden. In jüngster Vergangenheit waren Themen wie Beeline, Logomate und Kassensysteme vom Ausschuss zu überprüfen bzw. auf Einzelbetriebsratsebene die Einführung einer neuen ACD-Telefonanlage im HSC.
 
Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach BetrVG § 87 Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


                                                                   Euer Betriebsrat


Mittwoch, 11. März 2015

Was macht eigentlich...?



Der Gesamtbetriebsrat (I)

Nachdem wir in den letzten Artikeln einiges darüber erfahren haben, was der Betriebsrat macht und darf, möchten wir euch heute eine Organisation vorstellen mit der die meisten von euch noch nicht in persönlichen Kontakt gekommen sind, den Gesamtbetriebsrat.

Warum ein GBR?

Im Unterschied zum Betriebsrat, der gewählt werden kann, wenn die Mitarbeiter eines Betriebs dies wünschen, ist die Einrichtung des Gesamtbetriebsrates zwingend vorgeschrieben, sobald es in einem Unternehmen mehr als einen Betriebsrat gibt.
Das ist notwendig um zum einen Angelegenheiten die mehr als einen Betrieb des Unternehmens betreffen effektiver behandeln zu können und zum anderen um eine bessere Koordination der Betriebsräte untereinander zu gewährleisten.

Wer ist denn nun Mitglied im GBR?

Montag, 5. Januar 2015

Was macht eigentlich...?


Der Betriebsrat (Teil IV und Schluß)
Den geringsten Handlungsspielraum hat ein Betriebsrat zweifellos dort, wo die folgenschwersten Entscheidungen fallen. Betriebsänderungen – wie z.B. die Einschränkung, Stillegung oder Verlegung eines Betriebes – bringen für alle oder viele der Beschäftigten oft erhebliche Nachteile mit sich: bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Betriebsrat hat in diesem Fall aber lediglich Informations- und Beratungsrechte. Der Arbeitgeber hat ihn über die geplante Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten. Hierbei können beide Seiten sich auf einen sogenannten Interessenausgleich einigen, in dem vor allem geregelt werden kann, wann und wie die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen ist.

Samstag, 6. Dezember 2014

Was macht eigentlich...?

Der Betriebsrat (III)

Bei sogenannten „personellen Einzelmaßnahmen“ – man versteht darunter: Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen – hat der Betriebsrat lediglich ein gebundenes Mitbestimmungsrecht bzw. ein Anhörungsrecht.


Einstellungen und Versetzungen werden grundsätzlich gleich behandelt. Der Betriebsrat kann solche Maßnahmen nicht veranlassen, sondern ist erst in der Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber sie plant. Er kann binnen Wochenfrist seine Zustimmung verweigern, wenn einer der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Gründe zutrifft.

Samstag, 29. November 2014

Was macht eigentlich...?



Der Betriebsrat (II)

Starke Rechte - Mitbestimmungsrechte im eigentlichen Sinn des Wortes - räumt das Betriebsverfassungsgesetz, soweit keine tariflichen Regelungen gelten, den Betriebsräten bei "sozialen Angelegenheiten" ein; und legt genau fest, welche das sind.

Vor allem gehören hierzu:



- Fragen der betrieblichen Ordnung,
- die Festlegung der täglichen Arbeitszeit
- die Urlaubsplanung
- die Einführung und Anwendung technischer Anlagen zur Leistungs- und  Verhaltenskontrolle
- Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung sowie
des betrieblichen Vorschlagswesens.

Mittwoch, 5. November 2014

Was macht eigentlich...?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Eure Interessen als ArbeitnehmerInnen werden auf vielfältige Weise vertreten. Wir wollen Euch in den nächsten Monaten in lockerer Folge die wichtigsten Gremien vorstellen. Heute:

Der Betriebsrat (I)

Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und hat daher die Pflicht, gegenüber dem Arbeitgeber deren Interessen zu vertreten. Ein Stück Demokratie! Deshalb sollte er sich der gesellschaftlichen Zusammenhänge, in denen er wirkt, bewußt sein.