Mittwoch, 8. August 2012

Mutterschutz: die wichtigsten Punkte




Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.

Alle arbeitenden schwangeren Frauen genießen in der Schwangerschaft besonderen Schutz - den Mutterschutz. Der Gesetzgeber hat alle Kriterien die unter den Mutterschutz fallen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten.

Mutterschutz-Geltungsbereich

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, egal, ob sie in der Verwaltung, in Betrieben, in Familienhaushalten oder in der Landwirtschaft arbeiten.

Die Art des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle

Der Mutterschutz gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, für Aushilfen, für haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmerinnen und für Auszubildende.

Mitteilungspflicht

Sobald die Schwangere von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, sollte sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft. Dieser muss die Schwangerschaft dann der Aufsichtsbehörde melden. Für werdende Mütter besteht laut Mutterschutzgesetz kein Zwang, die Schwangerschaft mitzuteilen. Allerdings verzichtet die Mutter dann auch auf die im Mutterschutz geregelten Maßnahmen.

Nachweis der Schwangerschaft

Es reicht aus, zu melden, dass eine Schwangerschaft besteht. Wenn es der Arbeitgeber verlangt, muss die Schwangere eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen

Schutzfristen vor und nach der Geburt

Sechs Wochen vor der Geburt dürfen werdende Mütter gemäß dem Mutterschutzgesetz nicht mehr beschäftigt werden.
Nach der Geburt beträgt die Schutzfrist acht Wochen. Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängern die Schutzfrist laut Mutterschutzgesetz um vier auf insgesamt 12 Wochen. Bei Frühgeburten und vorzeitiger Geburt verlängert sich die Schutzfrist um die nicht in Anspruch genommene Zeit.

Schutz vor Gefahren

Keine gesundheitsgefährdende Arbeit (näheres §4, Abs. 1 MuSchG). Der Arbeitsplatz und Arbeitsablauf der Schwangeren müssen laut Mutterschutzgesetz so gestaltet sein, dass keine Gefahren für die werdende oder stillende Mutter und das Kind entstehen. Muss die Schwangere bei der Arbeit ständig stehen, hat sie laut Mutterschutzgesetz Anspruch auf Ruhepausen im Sitzen. Umgekehrt dürfen Schwangere, die hauptsächlich im Sitzen arbeiten, ihre Arbeit zur Entspannung unterbrechen.

Arbeitszeitregelung

  • Nicht länger als 8 ½ Std. (netto Arbeitszeit)
  • Innerhalb von 2 Wochen, nicht mehr als 90 Std.
  • Anspruch auf eine Sitzgelegenheit
  • Arbeitsverbot zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr morgens
  • Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen (egal ob freiwillig oder nicht)

Beschäftigungsverbot

Ein Beschäftigungsverbot kann nur der Arzt aussprechen, das Gehalt wird für die Dauer des Beschäftigungsverbotes vom Arbeitgeber bezahlt (Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate

Kündigungsverbot

Schwangere dürfen von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monat nach der Geburt laut Mutterschutz nicht gekündigt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Werden durch die Schwangerschaft nicht verlängert

Elterngeld

Siehe http://www.elterngeld.de/

Urlaub

Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen und verschiebt sich gegebenenfalls zum Ende der Elternzeit

Elternzeit

Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muß die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muß der/die ArbeitnehmerIn verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muß sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit. Siehe auch Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz §16.

2 Kommentare:

  1. Wieso hat das Baby auf dem Bild kein Tütenmotiv auf dem Strampler ;-)

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  2. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt sogar während der Probezeit der Kündigungsschutz, bei einem besfristeten Verhältnis ist dies nicht unbedingt der Fall.

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