Freitag, 17. Januar 2025

Alles zum Thema Arbeitszeugnisse (Teil 3 von 3)

 

Im letzten Teil unserer Reihe zum Thema Arbeitszeugnisse verraten wir Euch, welche Verschlüsselungstechniken in der Zeugnissprache manchmal angewendet werden und welche Formulierungen in einem Zeugnis nichts zu suchen haben.

Leider verschlüsseln Verfasserinnen und Verfasser gern negative Beurteilungen. Mitunter kommt eine schlechte Bewertung zum Beispiel nur dadurch zum Ausdruck, dass im Arbeitszeugnis unwichtige Merkmale herausgehoben oder vorangestellt sind, während wichtige Beurteilungssachverhalte nicht oder nur am Rande erwähnt sind. Auch die Betonung von unwesentlichen Eigenschaften oder Selbstverständlichkeiten lässt auf eine negative Benotung schließen.

Mitunter drücken Zeugnisausstellerinnen und -aussteller negative Beurteilungen dadurch aus, dass sie wesentliche oder erwartete Angaben im Zeugnis weglassen. Ein Verdacht auf Verfehlungen ist zum Beispiel dann berechtigt, wenn ein langjähriger und qualifizierter Arbeitnehmer nur ein einfaches Zeugnis vorlegt. Es ist zudem unerlässlich, den konkreten beruflichen Anforderungen und Tätigkeiten die entsprechenden Qualitätsmerkmale zuzuordnen. 

Fehlen diese in einem Arbeitszeugnis, so liegt zumindest der Verdacht auf Verfehlungen nahe. Wird beispielsweise im Zeugnis einer Kassiererin lediglich ihre Pünktlichkeit und nicht ihre Ehrlichkeit genannt, dann lässt dies auf mögliche Probleme mit der Kassenführung schließen.

Verschlüsselungstechniken in der Zeugnissprache

Bekannte und verbreitete Methoden, verschlüsselt Kritik zu äußern, sind in der folgenden Übersicht dargestellt.



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Zeugnissprache – was muss draußen bleiben?

Neben den oben erläuterten Verschlüsselungstechniken der Zeugnissprache gibt es noch eine Reihe codierter Formulierungen zur Übermittlung negativer Botschaften. Viele Gerichtsurteile bestätigten bereits, dass Geheimcodes nicht zulässig sind. Sollte tatsächlich ein gravierendes, vom Arbeitgeber nachzuweisendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorliegen, so ist dies klar und nicht verschlüsselt zu benennen. Die folgenden Formulierungen beziehungsweise Geheimcodes sind im Zeugnis nicht gestattet:

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Zu den unzulässigen Floskeln kommen noch eine Reihe von Themen, die im Zeugnis nichts zu suchen haben.
Aussagen zu folgenden Themen sind im Zeugnis tabu:

  • Abmahnungen
  • Alkohol- oder sonstige Drogenabhängigkeit
  • Behinderungen
  • Betriebsratstätigkeit
  • Gehalt
  • Gewerkschaftsengagement und Gewerkschaftsmitgliedschaft
  • Krankheiten/Fehlzeiten/Leistungsabfall
  • Kündigungsgründe
  • Nebentätigkeiten/Ehrenämter
  • Parteizugehörigkeit
  • religiöses und/oder politisches Engagement
  • Urlaubs- und Fortbildungszeiten
  • Vorstrafen


Tipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das Arbeitszeugnis ist ein zentraler Bestandteil der Bewerbungsunterlagen und damit ein wichtiger Faktor für ein persönliches Weiterkommen im Beruf. Gibt es im Unternehmen
aktuelle Stellenbeschreibungen und Mitarbeiterbeurteilungen, dann können sie wichtige Hinweise auf die Einschätzung der Leistungen und Fähigkeiten im Hinblick auf das Arbeitszeugnis liefern.

Abschließend einige Empfehlungen für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer:

  • Verlangen Sie bei geeigneten Gelegenheiten ein Zwischenzeugnis. Sie erhalten auf diesem Weg eine Einschätzung Ihrer Leistungen. Außerdem kann der Arbeitgeber bei der Erstellung des Abschlusszeugnisses von der bereits erfolgten Bewertung nicht grundlos abweichen
  • Wurden Sie gekündigt, dann verlangen Sie sofort ein vorläufiges Zeugnis. Sie benötigen es für Ihre Bewerbungen
  • Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag verhandeln, dann vereinbaren Sie, dass Ihnen ein qualifiziertes und (mindestens) gutes Zeugnis ausgestellt wird
  • Verlangen Sie immer ein qualifiziertes Zeugnis, und zwar zeitnah zum Ende der Beschäftigung. Es erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt
  • Bieten Sie der Zeugnisverfasserin oder dem -verfasser an, selbst einen Zeugnisentwurf zu schreiben. Damit erleichtern Sie ihr oder ihm die Arbeit und können selbst Einfluss auf Ihr Zeugnis nehmen
  • Ziehen Sie bei der Zeugniserstellung Expertenrat hinzu, ebenso bei Zweifeln an der Qualität und Güte des erhaltenen Zeugnisses
  • Arbeitszeugnisse dürfen nicht in elektronischer Form (zum Beispiel per E-Mail) übermittelt werden. Damit wäre der Zeugnisanspruch nicht erfüllt
  • Ein Zeugnis darf nicht – auch nicht als Pfand – zurückbehalten werden, egal wie und worüber Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber streiten
  • Wünsche nach Änderungen am Zeugnis können auch gerichtlich durchgesetzt werden. Arbeitnehmer/-innen können auf Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung beim zuständigen Arbeitsgericht klagen. Dabei ist der Arbeitgeber für seine Aussagen beweispflichtig, so wie es Arbeitnehmer/-innen für ihre Änderungswünsche sind
  • Wer ein Kündigungsschutzverfahren gegen den Arbeitgeber führt, muss nicht auf die Beendigung des Verfahrens warten. Spätestens mit dem Zugang der Kündigung besteht der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis


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