Mittwoch, 1. Juni 2011

Deine Rechte in der Ausbildung

Basics für Azubis

Als Azubi ist man gerne mal das "Mädchen für alles". Doch du musst Dir nicht alles gefallen lassen. Im Gegenteil: Du hast sogar viele Rechte, die Dir eine gute Ausbildung sichern sollen. Diese zu kennen, ist wichtig - denn "Mädchen für alles" ist ja nicht der Beruf, den Du lernen möchtest.



Ausbildung gemäss Ausbildungsziel

Dein Ausbildender muss dafür sorgen, dass du dein Ausbildungsziel in der dafür vorgesehenen Zeit erreichen kannst. Das klingt schwammig, ist es aber nicht: Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung, erlassen von dem zuständigen Minister. Darin steht, wie lange deine Ausbildung dauert und welche Fähigkeiten und Kenntnisse zu deinem Beruf dazugehören, also was dir dein Ausbildungsbetrieb vermitteln muss (Ausbildungsrahmenplan). Daran orientiert sich dein betrieblicher Ausbildungsplan, den du zusammen mit deinem Vertrag bekommst.Im Berufsbildungsgesetz steht ausdrücklich, dass deine aktive Mitwirkung gefragt ist. Also: Du musst dich auch bemühen, das geforderte Know-how zu erwerben.


Ausbildung gemäß Ausbildungsziel: § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG (Pflichten des Ausbildenden)
Mitwirkungspflicht: § 13 BBiG (Pflichten des Auszubildenden)


Ausbildung durch geeignetes Personal

Dein Ausbilder muss die für den Ausbildungsberuf erforderliche Qualifikation haben, zum Beispiel eine Abschlussprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung und ausreichend Berufserfahrung. Bis zur Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) im August 2003 mussten Ausbilder auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen (Lehrgang und Prüfung).

Persönliche Eignung: § 29 BBiG, §§ 21ff HwO, § 25 JArbSchG
Fachliche Eignung: § 30 BBiG, §§ 22b HwO


Kostenlos: Ausbildungs- und Prüfungsmittel

Dein Arbeitgeber muss dir alle Materialien, die du für deine Ausbildung brauchst, kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören zum Beispiel: Werkzeug, Werkstoffe, Fach- und Tabellenbücher, Berichtshefte, Zeichen- und Schreibmaterial etc. Dafür bist du verpflichtet, Werkzeug, Maschinen und alle anderen Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Deshalb: Lass dir erklären, wie man die Geräte etc. bedient und handhabt!

Ausbildungsmittel: BBiG (Pflichten der Ausbildenden)
Pflegliche Behandlung: § 13 Nr. 5 BBiG (Pflichten der Auszubildenden)


Freistellung für Berufsschule

Als Azubi bist du berufsschulpflichtig. Dein Betrieb muss dich für den Berufsschulunterricht und damit zusammenhängende Veranstaltungen, z.B. eine Betriebsbesichtigung, freistellen. Unterrichtszeit ist Arbeitszeit.
Die Freistellung gilt für den Unterricht inklusive Pausen und für die Wegstrecke zwischen deinem Betrieb und der Berufsschule. Wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt, musst du vorher nicht mehr zur Arbeit.
Als Jugendliche/-r (unter 18) musst du in zwei Fällen nach der Berufsschule nicht mehr in den Betrieb:

- Wenn der Unterricht länger als fünf Stunden (5x45 Minuten) dauert
- Wenn du Blockunterricht hast, und mindestens 25 Unterrichtsstunden (jeweils 45 Minuten) an fünf Tagen in der Woche stattfinden

Wenn du schon 18 oder älter bist, kann das unter Umständen auch für dich gelten, und zwar dann, wenn es einen entsprechenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt. Manchmal argumentieren Unternehmen auf einmal mit einer im Betrieb gar nicht praktizierten, wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden, um Azubis quasi durch die Hintertür die Berufsschulstunden nacharbeiten zu lassen. Das ist nicht zulässig! Entscheidend ist immer die tatsächliche, durch einen Tarif- oder Ausbildungsvertrag festgelegte, betriebliche Ausbildungszeit.

Wenn es hier Probleme gibt, wende dich sofort an die Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Betriebsrat oder deine Gewerkschaft.

Freistellung für Berufsschule und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen: § 15 BBiG, §§ 9, 10 JArbSchG
Teilnahme am Unterricht: § 13 Nr. 2 BBiG
Beschäftigungsverbot vor und nach dem Unterricht: § 9 Abs. 1 JArbschG
Anrechnung des Unterrichts auf die Arbeitszeit: § 9 Abs. 2 JArbSchG


Ausbildungsgerechte Beschäftigung

Dein Ausbilder lässt dich tagelang nur Botengänge machen oder das Lager aufräumen? Darf er nicht! Lass dir auf Dauer keine Arbeiten aufbrummen, die nichts mit deiner Ausbildung zu tun haben.
Das Berufsbildungsgesetz verbietet alle Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen und deine körperlichen Kräfte übersteigen. Dazu gehören:

- Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen
- Private Besorgungen für den Chef oder die Chefin
- Regelmäßiges Saubermachen von Werkstätten und Büros - es sei denn, es handelt sich um deinen eigenen Arbeitsplatz oder die Gegenstände, mit denen du regelmäßig zu tun hast, z.B. dein Werkzeug
- Akkord- und Fließbandarbeit

Wiederholen von Arbeiten dient nicht dem Ausbildungszweck!

Ausbildungsfremde Tätigkeiten: § 14 Abs. 2 BBiG


Ratgeber

Umfassende Informationen über deine Rechte in der Ausbildung bietet unsere gleichnamige Broschüre, die wir hier zum downloaden anbieten.

www.dgb-jugend.de/neue_downloads/data/rechte-pflichten-ausbildung.pdf

Beratung



Space-Azubi

Und nachdem Du Dir das alles jetzt brav durchgelesen hast, kannst Du beim Spiel Space Azubi etwas chillen:

















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