Der Bundesrat hat am 16.9. weiteren Corona-Schutzregelungen zugestimmt. Außerdem gilt eine neue SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung welche am 1.10.22 in Kraft tritt und bis zum 7.04.2023 gilt.
Ebenfalls für die Arbeitsbedingungen in den Betrieben relevant sind die Regelungen welche in der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirkende Maßnahmen (EnSikuMaV) zum 1.09.2022 in Kraft getreten und bis zum 28.02.2023 befristet sind.
Die wichtigsten Informationen in Kürze für Euch zusammen gefasst:
1. Die neue SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung
Ziel der neuen VO ist es gemäß § 1, das Risiko einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Gemäß § 2 Abs. 1 der neuen VO hat der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
Gemäß 5 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:
· die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
· die Sicherstellung der Handhygiene,
· die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
· das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
· die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
· das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
· das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten können, regelmäßig kostenfrei Tests zur Verfügung zu stellen.
Da der Arbeitgeber hier einen klaren Prüfauftrag erhält und andererseits die Entscheidung im Betrieb getroffen wird, gibt es weitgehende Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Betriebsrät*innen bei der Prüfung und der Umsetzung über eine Gefährdungsbeurteilung.
2. Energiesparen und Arbeitsschutz
In der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirkende Maßnahmen (EnSikuMaV) wurden Regelungen zu Höchst- und Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz geregelt. Diese Formulierungen sind geneigt, Arbeitgeber zu massiven Kosteneinsparungen bei den Heizkosten am Arbeitsplatz anzuregen und sich auf eine falsche Auslegung zu berufen.
Denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) darf ab dem 1.9.2022 bis zum 28.2.2023 in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit die Lufttemperatur höchstens nur noch 19 Grad Celsius betragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EnSikuMaV). Zu den zulässigen Höchsttemperaturen für andere Arten von Tätigkeiten wie zB für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius etc.
Aus dem systematischen Zusammenhang mit §§ 6 Abs. 2, 12 EnSikuMaV folgt, dass die Höchsttemperatur-Regelungen des § 6 Abs. 1 EnSikuMaV nur für öffentliche Arbeitgeber gelten, nicht aber für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft.
Gemäß § 12 EnSikuMaV gelten die in § 6 Abs. 1 EnSikuMaV festgelegten Höchstwerte für Arbeitsräume in Arbeitsstätten bei privaten Arbeitgeber als Mindesttemperatur. Das bedeutet, dass die Raumtemperatur von 20 Grad Celsius auf 19 Grad Celsius abgesenkt werden darf, aber anders als bei öffentlichen/Öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nicht abgesenkt werden muss.
3. Quarantäne und Urlaub
Eine weitere wichtige Neuregelung enthält § 59 Abs. 1 IfSG n.F., der regelt, dass wenn ein Arbeitnehmer*in während des Urlaubs einer Absonderung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG (Quarantäneanordnung) unterliegt, die entsprechenden Quarantäne-Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen.
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