Hugendubel-Beschäftigte in Viernheim erstreiten tarifliche Gehaltserhöhungen 
Seit 2011 liefen Verfahren von Beschäftigten
 der Hugendubel-Filiale (vormals Buch Habel) im Viernheimer 
Rhein-Neckar-Zentrum zur Durchsetzung der tariflichen Gehaltserhöhungen
 trotz des Austritts des Unternehmens aus dem hessischen
 Handelsverband zum 31. Dezember 2006. Am 13. Mai dieses Jahres 
urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Sinne einiger Klägerinnen 
(Aktenzeichen: 4 AZR 243/14 und 4 AZR 246/14). In deren Arbeitsverträgen
 aus den 90er Jahren fand sich die Regelung: „Soweit
 sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, findet der Mantel- und 
Gehaltstarifvertrag Hess. Einzelhandel in der zuletzt gültigen Fassung 
sowie die Betriebsordnung Anwendung.“
Ein erster Streit unter Juristen war zu der 
Frage entstanden, ob dieser Verweis auf die „zuletzt“ gültigen 
Tarifverträge statisch (also in der zum Datum des 
Arbeitsvertragsabschlusses gültigen Fassung) oder dynamisch (auch für
 alle nach Arbeitsvertragsabschluss in ihrer jeweils gültigen Fassung
 geltenden Tarifverträge) auszulegen sei. Das BAG stellte 
unmissverständlich fest, dass es diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag 
„grundsätzlich als dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge
 des Hessischen Einzelhandels verstanden“ wissen will, wie die von 
ver.di beauftragte Rechtsvertretung der Kolleginnen, das 
Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht des 
DGB-Rechtsschutzes, mitteilte.
Die zweite Hürde war die so genannte 
„Schuldrechtsreform“ von 2001, welche die Unternehmen ab dem 1. Januar 
2002 der Verantwortung enthob, sich an solche wie die genannten 
dynamischen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gebunden
 zu fühlen, wenn sie vor diesem Datum abgeschlossen wurden. Zwei der 
fünf Viernheimer Buchhändlerinnen erhielten allerdings noch nach 
diesem Stichtag einen oder mehrere „Nachträge zum Arbeitsvertrag“, in 
denen es jeweils hieß: „Alle anderen Bestimmungen
 des Arbeitsvertrages gelten unverändert fort.“ Das 
Landesarbeitsgericht Frankfurt wies die Klagen allesamt ab, weil es die
 späteren Änderungsverträge nicht als Neuverträge anerkannte. 
Demgegenüber wertete das BAG jeden Nachtrag seit 2002 jeweils als 
Neuvertrag
 mit den Beschäftigten, so dass die dynamische Verweisklausel auch heute
 noch gelte. ver.di machte deshalb jetzt für jede Kollegin für die 
Jahre 2012 bis 2015 Nachforderungen von Gehalt sowie Urlaubs- und 
Weihnachtsgeld von jeweils mehr als 6.000 Euro geltend. 
Weitere Informationen:
ver.di-Bezirk Südhessen
FB 12 
Horst Gobrecht
horst.gobrecht@verdi.de 
 
Respekt und Anerkennung! Euer Beispiel zeigt, dass es sich lohnt zu kämpfen.
AntwortenLöschenWas wäre ohne Gewerkschaft gewesen? Nix.
AntwortenLöschenWer kann sich einen Anwalt leisten der mit einem kleinen Angestellten durch die Instanzen zieht?
Liebe Kolleginnen und Kollegen, von mir aus Bayern herzliche Gratulation zu Eurem Erfolg!
AntwortenLöschenTarifverträge und Tarifleistungen fallen nicht vom Himmel, sondern müssen erkämpft werden.
Wir hier in Bayern haben was den MTV angeht, noch eine Gnadenfrist bis zum 31. März 2016.
Ab dann muss jedem Beschäftigten klar sein, dass Engagement gefragt ist. Und das ganze am besten bundesweit, damit endlich diese unsäglichen Vergütungsordnungen durch richtige Tarifverträge ersetzt werden.
Sehr richtig! Es ist ohnehin eine Schande, dass Tarifverträge nicht eine Selbstverständlichkeit sind!
AntwortenLöschenIn anderen Branchen schaffen die Arbeitnehmer es ja auch, sich zu organisieren und sich zusammen für ihre Interessen einzusetzen. Und ausgerechnet Leute wie wir, die tagtäglich mit Büchern zu tun haben, sollen zu blöd dazu sein?