Dienstag, 28. September 2010

Betriebsrat – Eine wichtige Institution!?


Für einige unserer Kollegen ist die Arbeit des Betriebsrats ein „Buch mit sieben Siegeln“. Oftmals wird die Arbeit des Betriebsrats nicht anerkannt und auch nicht respektiert.
Allerdings sind vielen KollegenInnen die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats nicht umfassend bekannt.
Um dem Abhilfe zu schaffen, haben wir hier eine kleine Erläuterung zusammengestellt.


Definition des Wortes „Betriebsrat“


Ein Betriebsrat bezeichnet die von den Beschäftigen eines Betriebes gewählte Interessenvertretung.
Die ArbeitnehmerInnen eines privaten Betriebes mit mindestens fünf Beschäftigen haben in Deutschland nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes das Recht einen Betriebsrat zu wählen.


Aufgaben


Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und bei Betriebsentscheidungen mitzuwirken. Grundlage seiner Arbeit ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und zum Wohl der ArbeitnehmerInnen und des Betriebs vertrauensvoll zusammenarbeiten. Damit der Betriebsrat seine Aufgaben wahrnehmen kann, hat er einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber alle nötigen Informationen und Unterlagen zu erhalten.

Zu den allgemeinen Aufgaben zählen:

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten von ArbeitnehmerInnen erlassenen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden
  • Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern
  • die Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
  • Förderung und Unterstützung von älteren und ausländischen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern mit Behinderungen und von sonstigen schutzbedürftigen Personen
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Mitbestimmung beim Fehlen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen
  • Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

Individuelle Rechtsansprüche der ArbeitnehmerInnen sind von diesen selbst durchzusetzen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Juristen. Der Betriebsrat kann z.B bei vertraglichen Ansprüchen der ArbeitnehmerInnen nur auf Erfüllung drängen. Falls der Arbeitgeber den Anträgen des Betriebsrats nicht nachkommt, so kann die/der ArbeitnehmerIn ihre/seine Ansprüche klagend geltend machen.

Im Betriebsverfassungsgesetz werden die Aufgaben des Betriebsrats in drei Bereiche aufgeteilt: in soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten.


Soziale Angelegenheiten

Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat bei folgenden Angelegenheiten ein echtes
Mitbestimmungsrecht, d.h. entsprechende Maßnahmen sind ohne die Zustimmung des Betriebsrats rechtlich unwirksam, wenn per Gesetz oder Tarifvertrag nichts anderes festgelegt ist:

  • Arbeitszeiten-, Pausen- und Urlaubsregelungen (jedoch nicht die Dauer der Wochenarbeitszeit)
  • Vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (Überstunden, Kurzarbeit)
  • Betriebsordnung (Verhaltensregeln für das Zusammenleben in einem Betrieb)
  • Lohngestaltung (Gehaltsgrundsätze, jedoch nicht die Festlegung von Gehältern)
  • Leistungsbezogenes Entgelt (z.B Leistungsprämien, Vergünstigungen)
  • Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz (z.B Verhütung von Arbeitsunfällen)

Beteiligungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten:
Hierbei bestimmt der Betriebsrat gleichberechtigt mit. Der Arbeitgeber kann keine Entscheidung ohne Zustimmung des Betriebsrats treffen. Falls in einer dieser Fragen keine Einigung zwischen den Betriebsrat und dem Arbeitgeber zustande kommt, muss die endgültige Entscheidung von einer Einigungsstelle getroffen werden.


Personelle Angelegenheiten


Der Umfang der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats richtet sich nach der Art der personellen Maßnahme:

  • Anhörung des Betriebsrats vor jeder Einstellung, Ein- oder Umgruppierung oder Versetzung. Der Betriebsrat darf seine Zustimmung allerdings nur aus Gründen verweigern, die im BetrVG § 99 Abs. 2, genannt sind.
  • Anhörung bei Kündigungen: Die Kündigung des Arbeitnehmers ist nicht wirksam, wenn der Betriebsrat gar nicht, falsch oder zu spät angehört wird. Widerspricht der Betriebsrat aus bestimmten Gründen, wird die Kündigung nicht unwirksam. Der Arbeitnehmer hat aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein Recht auf Weiterbeschäftigung.
  • Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung
  • Unterbreiten von Vorschlägen zur Beschäftigungssicherung
  • Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen


Wirtschaftliche Angelegenheiten


In wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat Beteiligungsrechte zu. Da es um unternehmerische Entscheidungen geht, sind diese Rechte begrenzt und können grundsätzlich vom Betriebsrat nicht verhindert werden.

  • In Unternehmen, in der Regel mit mehr als 100 Beschäftigten, ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Dem Wirtschaftsausschuss stehen verschiedene Auskunfts-, Informations- und Beratungsrechte zu.
  • Bei Betriebsänderungen ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dabei geht es um: Massenentlassungen, geplante Stilllegungen, Änderungen der Betriebsorganisation und Verlagerung des Betriebes.

Der Betriebsrat muss vor Umsetzung der geplanten Maßnahmen vom Arbeitgeber umfassend informiert und unterrichtet werden. Diese Maßnahmen müssen mit dem Betriebsrat beraten werden.
Anders als bei sozialen und bei personellen Angelegenheiten teilweise der Fall, hat der Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten so gut wie keine Möglichkeit, die Planungen des Arbeitgebers im Ergebnis zu verhindern. Er kann dabei nur beratend fungieren.
Ein zwischen dem Betriebsrat und Unternehmer vereinbarter Interessenausgleich und ein Sozialplan helfen wirtschaftliche Nachteile der Beschäftigten abzumildern.
Aufgrund der vom Betriebsverfassungsgesetz berücksichtigten unternehmerischen Freiheit sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Dingen geringer als in sozialen und personellen Angelegenheiten.

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Wie Ihr an dieser Zusammenfassung erkennen könnt, hat der Betriebsrat sehr komplexe, umfangreiche Aufgaben zu bewältigen. Er kämpft für die Rechte und Interessen der MitarbeiterInnen.

Es gibt Betriebe, die keinen Betriebsrat haben.
MitarbeiterInnen, die dort versuchen einen Betriebsrat zu gründen, haben mit vielerlei Hindernissen zu kämpfen. Sie werden eingeschüchtert, Druck wird ausgeübt und mit verschiedensten Methoden wird versucht, sich von diesen „unliebsamen“ Mitarbeitern zu trennen.
Man kann nur betonen, wie wichtig in der heutigen Zeit ein Betriebrat ist.
Und wie wichtig auch die Kolleginnen und Kollegen sind, die sich für den Betriebsrat einsetzen und diesen engagiert unterstützen.
Deshalb: Unterstützt den Betriebsrat!
Ein Betriebsrat ist nur so stark, wie die Belegschaft, die hinter ihm steht!

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch das Unwort des Jahres 2009: „betriebsratsverseucht“.
Die Jury der sprachkritischen Aktion „Unwort des Jahres“ kürte diesen Begriff mit der Begründung, dies sei ein sprachlicher Tiefpunkt im Umgang mit Lohnabhängigen.


„Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“


(Bertolt Brecht)

2 Kommentare:

  1. Ohne unsere Betriebsräte hätten die Kündigungen viel schlimmere Folgen gehabt, außerdem hätte es mehr Mitarbeiter getroffen.
    Ihr seid unersetzlich!

    B.

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  2. ... ich ergänze B.
    Ohne gewerkschaftlich organisierte Betriebsräte hätten die Kündigungen viel schlimmere Folgen gehabt ... !
    Tatsächlich hatten wir vor vielen Jahren in München Betriebsratsmitgli€der, die den Slogan vertreten haben: "Wehe dem Tag, an dem ein Gewerkschaftsmitglied in den Betriebsrat gewählt wird!"
    Gott sei Dank haben wir derzeit gut organisierte Interessenvertreter.

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