Neue Informationen des GBRs
In Sachen Fortsetzung der Kurzarbeit gibt es folgende Neuigkeiten:
Einerseits ist es uns gelungen, durch hartnäckiges Verhandeln bis zum Schluss der Arbeitgeberseite noch einige Zugeständnisse zu Euren/Ihren Gunsten abzuringen, andererseits müssen wir nüchtern feststellen, dass wir zwei wesentliche Ziele nicht erreicht haben. Das sind eine kürzere Laufzeit der Vereinbarung und eine Verpflichtung für die Geschäftsleitung, mit uns zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Regelung zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zu treffen.
Was regelt die Vereinbarung im Einzelnen?
Mit der Wiederöffnung der Filialen wird jeder von Kurzarbeit betroffenen Kollegin ein Mindestbeschäftigungsumfang von 30% seiner individuell vereinbarten Arbeitszeit garantiert. Diese Marke darf nicht unterschritten werden. Der Mindestbeschäftigungsumfang wird grundsätzlich auf alle Beschäftigten einer Filiale gleichmäßig verteilt (also kein "Nasenprinzip").
Es gibt jetzt einen Automatismus, das bei Erreichen bestimmter Umsatzziele die Kurzarbeit verringert werden muss. Von diesem darf der Arbeitgeber nicht abweichen.
Der Mindestbeschäftigungsumfang kann überschritten werden, wenn dies aufgrund der Öffnungszeiten und örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Darauf haben die Betriebsräte vor Ort bei der Personaleinsatzplanung zu achten und werden dies natürlich auch tun.