Der Betriebsrat (II)
Starke Rechte - Mitbestimmungsrechte im eigentlichen Sinn des Wortes - räumt das Betriebsverfassungsgesetz, soweit keine tariflichen Regelungen gelten, den Betriebsräten bei "sozialen Angelegenheiten" ein; und legt genau fest, welche das sind.
Vor allem gehören hierzu:
- Fragen der betrieblichen Ordnung,
- die Festlegung der täglichen Arbeitszeit
- die Urlaubsplanung
- die Einführung und Anwendung technischer Anlagen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle
- Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz
- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung sowie
des betrieblichen Vorschlagswesens.